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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nr.
P 11140-5 / 18-549 bis 29.11.2018 P – DD 4535/01/2010
Gegenstand:
Mineralische Dichtschlämme für Bauwerksabdichtungen gemäß Hessischer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), Juni 2018, lfd. Nr. C 3.26
AQUAFIN®-RS300
Antragsteller:
Schomburg GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
30.11.2018
Geltungsdauer:
29.11.2023
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist das oben genannte Bauprodukt nach den Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst
15 Seiten einschließlich 1 Anlage mit 7 Seiten
Seite - 2- des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Nr. P 11140-5 / 18-549 vom 30.11.2018
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der mineralischen Dichtschlämme AQUAFIN®-RS300 als Bauwerksabdichtung gemäß Hessischer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), Juni 2018, lfd. Nr. C 3.26 in der jeweils gültigen Fassung.
1.2
Verwendungsbereich Die flexible, mineralische Dichtschlämme AQUAFIN®-RS300 darf für folgende Bereiche verwendet werden: -
Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtstauendes Sickerwasser an Bodenplatten (DIN 18195-4) Waagerechte Abdichtungen in und unter Wänden (DIN 18195-4, Abschnitt 7.2) Abdichtungen von Außenwandflächen (DIN 18195-4, Abschnitt 7.3; einschließlich Gebäudesockeln im Spritzwasserbereich) Abdichtungen gegen aufstauendes Sickerwasser (DIN 18195-6, Abschnitt 9) Abdichtungen gegen von innen drückendes Wasser (Wasserbehälter, Wasserspeicherbecken usw. DIN 18195-7 )
Rissüberbrückende (flexible) mineralische Dichtungsschlämmen bewegende Risse bis maximal 0,2 mm überbrücken. Die maximale Füllhöhe nach DIN 18195-7 beträgt 6 m.
können
sich
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2
Bestimmungen an das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte
2.1.1 Zusammensetzung Das Bauprodukt AQUAFIN®-RS300 ist eine zweikomponentige KunststoffMörtelkombination, die aus einer zementgebundenen Pulverkomponente und der flüssigen Polymerdispersion hergestellt wird. 2.1.2 Kennwerte Die Kennwerte der Ausgangsstoffe sowie des angemischten Produktes ergeben sich aus den Prüfberichten. Das Produkt hat folgende Kennwerte, die als Bezugswert für den Übereinstimmungsnachweis dienen: -
Kornzusammensetzung Glührückstand Konsistenz (Ausbreitmaß) Rohdichte des Frischmörtels Luftgehalt des Frischmörtels Druckfestigkeit (nach 7 Tagen) Zugfestigkeit und Zugdehnung (nach 28 Tagen)
2.1.3 Eigenschaften Die aus dem Produkt AQUAFIN®-RS300 hergestellte Bauwerksabdichtung weist nachfolgende Eigenschaften auf: - standfest, - haftzugfest auf mineralischem Untergrund, - frostbeständig, - temperatur- und alterungsbeständig - rissüberbrückend, - wasserdicht - wasserdicht im Einbauzustand (nur Lastfall 4 und 5) Das Bauprodukt ist normal entflammbar, Brandklasse „E“ nach DIN EN 13501-1. Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde durch Prüfungen nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen; Ausgabe 10/2010 erbracht.
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2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt AQUAFIN®-RS300 wird werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sowie die Angaben des Technischen Merkblattes sind zu beachten. Die Komponenten von AQUAFIN®-RS300 sind trocken und frostfrei, in nicht angebrochenen Gebinden ca. 9 Monate lagerfähig. Direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmeeinwirkung sind zu vermeiden. 2.2.3 Kennzeichnung des Produktes und der Komponenten Das Bauprodukt ist wie folgt zu kennzeichnen: - Produktbezeichnung - Übereinstimmungszeichen nach ÜZVO (s. Abschnitt 4) - Herstelldatum, ggf. Verfalldatum - Brandverhalten, Klasse „E“ nach DIN EN 13501-1 Die Kennzeichnung kann auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren erfolgen. Die Produktkomponenten sind als zum Produkt gehörig zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung muss eindeutig die Zuordnung der Einzelkomponenten zueinander hervorgehen. 2.3
Ausführung und Verarbeitung Die rissüberbrückende, flexible Dichtungsschlämme ist in der Lage sich bewegende, vorhandene oder neu entstehende Risse bis zu einer maximalen Rissweitenänderung von 0,2 mm zu überbrücken. Die Einhaltung der maximalen Rissweitenänderung ist konstruktiv sicher zu stellen. Die Hinweise des aktuellen Technischen Datenblattes des Herstellers sind zu beachten. Der Untergrund muss sauber, tragfähig und frei von Nestern, Fehlstellen und Graten sein. Anderenfalls ist eine entsprechende Untergrundvorbereitung durchzuführen. Risse in der Unterlage > 2 mm sind vor dem Beschichten bis in eine ausreichende Tiefe zu schließen. Gegebenenfalls sind Risse aufzuweiten und zu verpressen Oberflächen mit Rissen zwischen 0,5 mm und 2 mm sind in einem gesonderten Arbeitsgang mit mineralischen Dichtungsschlämme zu verschließen. Bei statischen Rissen < 0,5 mm ist keine gesonderte Vorbereitung notwendig. Vor der Beschichtung soll der Untergrund matt feucht sein. Stark saugende Untergründe sind mit ASO-UNIGRUND zu grundieren. Die Grundierung muss vollständig durchtrocknet sein bevor der nachfolgende Auftrag erfolgen kann. Die Verarbeitungs- und Untergrundtemperatur sollte zwischen +5 °C und +30 ° C liegen.
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Der Materialverbrauch ist in Abhängigkeit der Untergrundbeschaffenheit und dem Belastungsfall zu wählen. Die Herstellung der Dichtungsschicht erfolgt in mindestens 2 Aufträgen, bei einen Mindestverbrauch von 3,0 kg/m² um die geforderte Mindesttrockenschichtdicke von 2 mm sicherzustellen. AQUAFIN®-RS300 ist entsprechend den Herstellerangaben anzumischen. Das Mischungsverhältnis (Flüssigkomponente: Pulverkomponente) beträgt 1:1. Es sind 2/3 der Flüssigkomponente vorzulegen und mit der Pulverkomponente zu vermischen. Anschließend ist die restliche Menge der Flüssigkomponente zuzugeben und zu rühren bis eine homogene Masse entstanden ist. Die Mischzeit beträgt 3 Minuten. Nach einer Reifezeit von 5 Minuten ist die Bauwerksabdichtung noch einmal gründlich zu homogenisieren. Zur Ausbildung der Bewegungs- und Anschlussfugen sind die Bestandteile der ASO-Dichtband-Technik einzusetzen. Die Hinweise des technischen Merkblattes sind hierbei zu beachten. Der Auftrag der Dichtungsschlämme erfolgt in mindestens 2 Schichten. Die nachfolgende Schicht kann aufgetragen werden, sobald die erste Schicht dadurch nicht mehr beschädigt wird. Dies ist in der Regel frühestens nach 3 h (bei 20°C) möglich. Eine Auftragsstärke von mehr als 3,0 kg/m2 in einem Arbeitsgang kann zu Rissbildung führen und ist zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur und der Luftfeuchtigkeit geringfügige Änderungen im Trocknungsverhalten auftreten können. Die Verarbeitungszeit des Produktes beträgt etwa 60 Minuten im angemischten Zustand. Es ist so viel Material zu verarbeiten, dass die geforderte Trockenschichtdicke entsprechend der gewünschten Einordnung nach DIN 18195 erreicht wird.
2.2.3.2 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, der Verpackung des Bauproduktes oder dem Beipackzettel enthalten sein:
Produktbezeichnung Chargennummer Herstelldatum und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungsweck Brandverhalten, Klasse nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
Die Produktkomponenten sind als zum Bauprodukt gehörig zu kennzeichnen. Werden Systemkomponenten, die zur Erfüllung bauaufsichtlich relevanter Aufgaben beitragen, einzeln vertrieben, so sind die einzelnen Systemkomponenten mit einem Hinweis zu versehen, daß es sich um eine Komponente eines Abdichtungssystems handelt. Auf den Gebinden ist der Inhalt des Abschnittes 1.2 „Verwendungsbereich“ in vollem Umfang wiederzugeben.
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Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Gemäß der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), Ausgabe Juni 2018, lfd. Nr. C 3.26 erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Stelle (ÜHP).
3.2
Erstprüfung (EP) Für die Durchführung der Erstprüfung hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Im Rahmen der Erstprüfung sind die Prüfungen der Kennwerte nach Abschnitt 2.1.3 vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Bezugswerten abweichen. Ändern sich Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte/Bauarten den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Im Rahmen der WPK sind die Prüfungen nach Anlage 1 mit der angegebenen Häufigkeit vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die angegebenen Toleranzen abweichen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise gewährleistet ist. Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten wie Verstärkungseinlagen oder Grundierungen zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsgemäßen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Verstärkungseinlage und/oder der Grundierung geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden und diese gemäß Abschnitt 2.2.3 gekennzeichnet werden.
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Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart, Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts/der Bauart, Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 3.4
Übereinstimmungsnachweis Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß 2.2.3.1 abzugeben.
4
Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den ÜbereinstimmungszeichenVerordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein:
Produktname Herstelldatum, und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungszweck Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
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Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund der § 18 der Hessischen Bauordnung (HBO), Ausgabe 06.06.2018 in Verbindung mit der gemäß Hessischer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), Juni 2018, lfd. Nr. C 3.26, erteilt.
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Allgemeine Hinweise 6.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 6.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 6.3 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. 6.4 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Vom Polymer Institut nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
Flörsheim-Wicker, 30.11.2018
Dipl.-Ing. (FH) N. Machill Prüfstellenleiterin
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