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Technische Zusatzinformation Nr. 32
Einsatz von ASODUR®-GBM als EpoxidharzBindemittel zur Verlegung von Bordsteinen Das Epoxidharzbindemittel kann mit folgenden Gesteinskörnungen jeweils im Verhältnis von 1 : 20 (Bindemittel : Zuschlag) gestreckt werden, um drainagefähige Verlegebettmörtel ab 1,5 cm Schichtstärke herzustellen: • Feuergetrockneter Quarzsand 2,0–3,5 mm • Ofentrockener Kies 4–8 mm • Splitt in der Kornfraktion 3–5 mm oder 5–8 mm
keine Lehmanteile) sind. Basis für die Gesteinskörnungen ist die DIN 4226. Ferner dürfen die o.g. Sieblinien keine Feinanteile aufweisen, da hierdurch die Drainagewirkung negativ beeinflusst wird. Je nach Bezugquelle der Gesteinskörnungen sind Vorversuche ratsam, um das optimale Mischungsverhältnis zu ermitteln. Dieses bezieht sich auf Abweichungen der empfohlenen Sieblinievorgaben.
Mit dem puren Harz ist der vorbehandelte, trockene und tragfähige Untergrund vorzugrundieren. Frisch in frisch erfolgt ggf. unter Zuhilfenahme von Kantenschalungen der Einbau des Epoxidrainestriches. An der Unterseite der Randsteine wird die Grundierung ebenfalls pur aufgetragen, um so eine Haftbrücke für den frischen Verlegemörtel an der Oberfläche zu schaffen. Bei den Gesteinskörnungen/Quarzsanden ist darauf zu achten, dass diese feuergetrocknet und gereinigt (z. B.
Sofern bauseits Regelwerke definiert werden, z. B. ZTV-Ing o.ä., bitten wir um Rücksprache. Wir setzen verfärbungsunempfindliche Randsteine voraus. Zur weiteren Beachtung ist die TZI Nr. 19 „Verarbeitung von ASODUR®-/INDUFLOOR®-Produkten“ zu beachten sowie das jeweils aktuelle Technische Merkblatt unter www.schomburg.de
Die Rechte des Käufers in Bezug auf die Qualität unserer Materialien richten sich nach unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für Anforderungen die über den Rahmen der hier beschriebenen Anwendung hinausgehen, steht Ihnen unser technischer Beratungsdienst zur Verfügung. Diese bedürfen dann zur Verbindlichkeit der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung. Die Produktbeschreibung befreit den Anwender nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Im Zweifelsfall sind Musterflächen anzulegen. Mit Herausgabe einer neuen Fassung der Druckschrift verliert diese ihre Gültigkeit. 1/1
17/15 StM/KD/KK