Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nummer:
P-1201/653/18 MPA BS
Gegenstand:
AQUAFIN-RB400 zur Verwendung als Bauwerksabdichtung für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte und Übergange in oder auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30
Antragsteller:
SCHOMBURG GmbH & Co. KG Aquafinstr. 2-8 32760 Detmold
Datum der Erstausstellung:
30.09.2020
Ausstellungsdatum:
30.09.2025
Geltungsdauer bis:
29.09.2030
Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 7 Seiten.
Dieses Dokument darf nur vollständig und unverändert weiterverbreitet werden. Auszüge, Kürzungen sowie Übersetzungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der MPA BS. Dieses Dokument ist nur mit Unterschrift und Stempel der MPA BS oder mit verifizierbarer, qualifizierter elektronischer Signatur gültig.
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A
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
(2)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
(3)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
(4)
Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden bzw. den im bauaufsichtlichen Verfahren tätigen Prüfingenieuren und Sachverständigen oder Institutionen vom Hersteller/Vertreiber Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen.
(5)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Braunschweig (MPA-Braunschweig). Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Von der MPA Braunschweig nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
(6)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn technische Erkenntnisse dies erfordern.
(7)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis bezieht sich auf die vom Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht erfasst.
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B
Besondere Bestimmungen
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtung „AQUAFIN-RB400“ der SCHOMBURG GmbH & Co. KG als adhäsive, außenliegende Abdichtung für Fugen und Übergänge in bzw. auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30. Die flexible polymermodifizierte Dickbeschichtung „AQUAFIN-RB400“ entspricht dem abP P1201/652/18 MPA-BS und erfüllt somit zugleich die Anforderungen einer flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtung für flächige Bauwerksabdichtungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.26. Zu der Abdichtung gehören das ASO-Dichtband-2000-S, das ADF Dehnfugenband und der ASOCRET-M30 Mörtel.
1.2
Verwendungsbereich Das Bauprodukt „AQUAFIN-RB400“ darf für den Übergang der flächigen Bauwerksabdichtung (abP P-1201/652/18 MPA-BS) auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand und als streifenförmige außenliegende Abdichtung für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte von Elementwänden und Sollrissquerschnitten in Ortbetonbauwerken in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gegen: -
Bodenfeuchtigkeit und nicht drückendes Wasser Drückendes Wasser bis zu einem maximalen Wasserdruck von 0,3 bar (3 m Wassersäule)
eingesetzt werden. Die Fugenöffnung zwischen den angrenzenden Bauteilen darf maximal 1 mm betragen. Das Abdichtungssystem ist für Wasserwechselzonen geeignet und genügt den Anforderungen der Nutzungsklasse A für die Beanspruchungsklasse 1 und 2 entsprechend der WU-Richtlinie1.
2
Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Kennwerte und Eigenschaften
2.1.1 Zusammensetzung Gemisch aus hydraulisch abbindenden Bindemitteln und mineralischen Zuschlägen. Die Erhärtung erfolgt durch Hydratation und Trocknung. Mischungsverhältnis:
Pulver: Flüssigkomponente:
1,5 GT 1 GT
1 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ Ausgabe Dezember 2017
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2.1.2 Kennwerte und Eigenschaften Der Nachweis der Verwendbarkeit der Abdichtung für Fugen und Übergänge in bzw. auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand wurde nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse für Fugenabdichtungen in Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB), Teil 1, Ausgabe Mai 2020 erbracht. Die Ergebnisse sind in dem Prüfberichten Nr. 1201/637/18b und Nr. 1201/637/18e der Materialprüfanstalt Braunschweig dokumentiert. Der mit der „AQUAFIN-RB400“ ausgeführte Abdichtungsübergang ist für den unter 1.2 genannten Verwendungsbereich ausreichend: •
wasserdicht gegenüber einem Wasserdruck von 0,3 bar bei Fugenöffnung zwischen angrenzenden Bauteilen von maximal 1,0 mm
•
haftfest im Verbund zum Festbeton
dauerhaft hinterlaufsicher
alkalibeständig
Das Bauprodukt erfüllt die Anforderungen an das Brandverhalten der Klasse E der DIN EN 13501-1.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Die AQUAFIN-RB400 wird werksmäßig hergestellt. Änderungen in der Rezeptur und ein Wechsel des Lieferwerkes sind der Prüfstelle unverzüglich anzuzeigen. 2.2.2 Verpackung, Transport und Lagerung Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. Die auf den Verpackungen vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten. Hinsichtlich der Lagerdauer sind die Angaben des Herstellers zu beachten. 2.2.3 Kennzeichnung des Produktes und der Komponenten 2.2.3.1 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Das Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Das Ü-Zeichen ist mit den vorgeschriebenen Angaben: • •
Name des Herstellers Nummern der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (P-1201/652/18 MPA BS, P-1201/653/18 MPA BS)
auf der Verpackung oder dem Beipackzettel anzubringen. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
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2.2.3.2 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen zusätzlich auf der Verpackung des Bauprodukts oder dem Beipackzettel enthalten sein: • • • • •
Produktname Chargennummer Herstelldatum und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Ggf. Kennzeichnung nach GefStoffV Brandverhalten, Klasse nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1
Die Produktkomponenten sind als zum Produkt gehörig zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung muss eindeutig die Zuordnung der Einzelkomponenten zueinander hervorgehen. Verstärkungseinlagen und Hilfsstoffe, die vom Bauprodukthersteller vertrieben werden, sind zur Verwendung mit dem geprüften Abdichtungsstoff zu kennzeichnen. Werden Verstärkungseinlagen und Hilfsstoffe nicht vom Produkthersteller, sondern durch Dritte vertrieben, müssen die für ihre Verwendung erforderlichen Eigenschaftswerte nach Abschnitt 2.1.2 auf der Verpackung oder den Lieferunterlagen vermerkt sein. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
3
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30 erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Prüfung des Produktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle (ÜHP).
3.2
Erstprüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Die Erstprüfung des Produktes kann entfallen, wenn die Proben für die Prüfungen im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises aus der laufenden Produktion des Herstellwerkes entnommen wurden. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Im Herstellwerk ist gemäß DIN 18200 eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) einzurichten und durchzuführen. Die werkseigene Produktionskontrolle hat nach Maßgabe des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-1201/652/18 MPA BS zu erfolgen. Dabei dürfen die Prüfwerte von den ausgewiesenen Kennwerten maximal um die in dem Prüfzeugnis angegebenen Toleranzen abweichen.
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Während der Produktionszeit hat die Prüfung mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist dabei sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise einer Kontrolle unterliegt. Die Ergebnisse der WPK werden vom Hersteller aufgezeichnet und ausgewertet. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • • • • •
Bezeichnung des Produktes Art der Überwachung Datum der Herstellung und der Prüfung Ergebnis der Überwachungen und Vergleich mit den Anforderungen Unterschrift der für die WPK verantwortlichen Person
Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügenden Überwachungsergebnissen müssen vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels getroffen werden. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, müssen so gehandhabt werden, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden, mängelfreien Bauprodukten ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist – soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich – die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen.
4
Ausführung Der Auftrag der Abdichtung AQUAFIN-RB400 erfolgt mindestens in 2 Schichten. Es ist soviel Material zu verarbeiten, dass eine Trockenschichtdicke von 4,0 mm nicht unterschritten wird. Die Fuge (Übergang WU-Beton/Flächenabdichtung bzw. WU-Beton/WU-Beton) muss auf jeder Seite 15 cm überdeckt werden. Alternativ kann die Fuge mittels der Dichtbänder ASO-Dichtband-2000-S bzw. ADF Dehnfugenband, die in die 1. Lage mittig über der Fuge eingearbeitet werden, abgedichtet werden. Fugenbandstöße sind 10 cm zu überlappen und faltenfrei, vollflächig mit AQUAFINRB400 zu verkleben. Die Fuge muss auf jeder Seite 15 cm mit dem Abdichtungsstoff AQUAFIN-RB400 überdeckt werden. Bei der Verwendung der Dichtbänder darf eine Trockenschichtdicke von 2,5 mm nicht unterschritten werden. Ecken sind mit einer Hohlkehle mit ASOCRET-M30 zu versehen (Schenkellänge 4 – 6 cm) bzw. mit dem ASO-Dichtband-2000-S oder dem ADF Dehnfugenband auszuführen.
5
Verarbeitung Bei der Verarbeitung der Dichtungsschlämme AQUAFIN-RB400 ist die Verarbeitungsanweisung des Herstellers zu beachteten. Der Hersteller ist verpflichtet, die Bestimmungen für die Ausführung widerspruchsfrei in seine Verarbeitungsanweisung zu übernehmen. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis und die Verarbeitungsanweisung des Herstellers müssen an der Einbaustelle verfügbar sein.
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6
Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 19 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30 erteilt.
7
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Leitung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Beethovenstraße 52, 38106 Braunschweig einzulegen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift bei der Prüfstelle.
signiert/signed Ehrenberg, Frank 01.10.2025
Dipl.-Min. F. Ehrenberg Leitung der Prüfstelle
i. A. M. Pankalla Sachbearbeitung
Dokumente ohne kleinem Landessiegel und Unterschrift tragen eine verifizierbare, qualifizierte elektronische Signatur.