Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Anerkannte Prüfstelle:
Kiwa GmbH, Polymer Institut Quellenstraße 3 65439 Flörsheim-Wicker
Prüfzeugnis Nummer:
P 11140-6 / 21-647 (bis 18.05.2021: P-SAC-02/5.1/16-237)
Gegenstand:
AQUAFIN®-RS300 zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Abschnitt C3, lfd. Nr. C 3.25
Antragsteller:
SCHOMBURG GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
19.05.2021
Geltungsdauer:
18.05.2026
Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 18 Seiten Inklusive Anlage 1 (1 Seite), Anlage 2 (1 Seite) und Anlage 3 (4 Seiten)
Geschäftsführer: Prof. Dr. Roland Hüttl Amtsgericht Hamburg, HRB 130568, St.Nr.: 46/736/03268
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6/21-647 Seite 2
A
Allgemeine Bestimmungen (1) Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. (2) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. (3) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. (4) Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. (5) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Kiwa GmbH, Polymer Institut. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis „Von der Kiwa GmbH, Polymer Institut, nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung“ enthalten. (6) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
B
Besondere Bestimmungen
1.
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für das Abdichtungssystem „AQUAFIN®RS300“ in Verbindung mit der „ASO-Verstärkungseinlage“ gilt für die Herstellung und Verwendung einer außenliegenden, adhäsiv mit dem Untergrund verbundenen Abdichtung zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Abschnitt C3, lfd. Nr. C 3.25.
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Das Abdichtungssystem wird sowohl als Übergangsabdichtung, als auch als Flächenabdichtung eingesetzt und besitzt dafür ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis gem. VV TB, Abschnitt C3, lfd. Nr. C 3.26 als mineralische Dichtungsschlämme für Bauwerksabdichtungen. Der Aufbau und die konstruktive Ausführung des Abdichtungsübergangs ist Anlage 3 zu entnehmen.
1.2
Verwendungsbereich Das Abdichtungssystem „AQUAFIN®-RS300“ mit „ASO-Verstärkungseinlage“ darf zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile gegen aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser bis zu einem maximalen Wasserdruck von 0,3 bar (3 m Wassersäule) verwendet werden. Das System kann auch als Abdichtungsübergang im Bereich von Bodenfeuchte und nichtstauendem Sickerwasser verwendet werden.
Das Abdichtungssystem ist in der Lage, Fugenöffnung zwischen den angrenzenden Bauteilen von maximal 1,0 mm wasserdicht zu überbrücken.
2.
Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Kennwerte und Eigenschaften
2.1.1 Zusammensetzung Das Bauprodukt „AQUAFIN®-RS300“ ist ein System bestehend aus den Komponenten „AQUAFIN®-RS300“ sowie der „ASO-Verstärkungseinlage“, die auf der Baustelle zu einem Abdichtungsübergang zusammengefügt werden. „AQUAFIN®-RS300" ist ein Abdichtungssystem für Beton auf Basis einer zementhaltigen Pulverkomponente und einer Polymerdispersion sowie einer Vlieskaschierung, „ASO-Verstärkungseinlage“ auf Basis von Polyester. Die Verwendbarkeitsprüfung gemäß 2.1.3 wurde mit einem Produkt dieser Zusammensetzung und einer Mindesttrockenschichtdicke von 3,5 mm durchgeführt. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur für Produkte , die diesem Produktaufbau und den dazugehörigen Kennwerten nach 2.1.2 entsprechen. Beabsichtigte Änderungen in der Produktzusammensetzung, die zu Änderungen der Kennwerte und Funktionseigenschaften führen können, sind der erteilenden Prüfstelle anzuzeigen, die dann über ggf. erforderliche Nachweise entscheidet.
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2.1.2 Kennwerte Die technischen Kennwerte der Komponenten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die Kennwerte dienen auch als Bezugswerte für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3.
2.1.3 Eigenschaften Der aus dem Produkt „AQUAFIN®-RS300“ ausgeführte Abdichtungsübergang ist für den unter 1.2 genannten Verwendungsbereich • ausreichend haftfest auf mineralischen Untergründen • wasserdicht gegenüber einem Wasserdruck von 0,3 bar bei Fugenöffnung zwischen angrenzenden Bauteilen von maximal 1,0 mm • dauerhaft hinterlaufsicher Das eingebaute Bauprodukt ist in Klasse E nach DIN EN 13501-1 eingestuft. Der Nachweis ist dem Klassifizierungsbericht Nr. 230010230-2 des Materialprüfungsamts Nordrhein-Westfalen, Außenstelle Erwitte, erbracht worden. Die für die Abdichtung grundsätzlich erforderlichen Eigenschaften der einzelnen Bestandteile des Systems wurden im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises für den Einsatz als Flächenabdichtung gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Abschnitt C3, lfd. Nr. C 3.26 mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis P 11140-5 / 18-549 des Polymer Instituts nachgewiesen. Der Nachweis der Verwendbarkeit des Produktes als Übergang der Bauwerksabdichtung auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand wurde nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand, PG ÜBB Ausgabe 2015, erbracht. Die Ergebnisse der Prüfungen sind im Prüfbericht P 9827-2a des Polymer Instituts dokumentiert.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt „AQUAFIN®-RS300“ wird werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. Die auf den Verpackungen vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten.
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2.2.3 Kennzeichnung des Produkts und der Komponenten 2.2.3.1
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
Das Abdichtungssystem muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3, Übereinstimmungsnachweis, erfüllt sind. Das Ü-Zeichen ist mit den dort vorgeschriebenen Angaben: Name des Herstellers Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Bezeichnung der Prüfstelle
-
auf der Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein oder Beipackzettel anzubringen. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. 2.2.3.2
Zusätzliche Angaben
Folgende Angaben müssen zusätzlich auf der Verpackung des Bauproduktes oder dem Beipackzettel enthalten sein: -
Produktname Chargennummer Verwendungszweck: Herstellung von Abdichtungsübergängen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift Brandverhalten bzw. Baustoffklasse nach DIN EN 13501-1 (normalentflammbar).
Einzeln verpackte Komponenten sind eindeutig als zum Produkt zugehörig zu kennzeichnen.
3.
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines
Der Nachweis der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Erstprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung - EP) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle (ÜHP). 3.2
Erstprüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
Für die Durchführung der Erstprüfung hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Im Rahmen der Erstprüfung sind die Prüfungen der Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Bezugswerten abweichen. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
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3.3
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entspricht. Im Rahmen der WPK sind die nachfolgend aufgeführten Prüfungen gemäß Anlage 2 in der angegebenen Häufigkeit vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die angegebenen Toleranzen abweichen. Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsgemäßen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Komponente geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller, sondern durch Dritte auf die Baustelle geliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen des Übereinstimmungsnachweises nach Abschnitt 2.2.3.1 eingehalten werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: -
Bezeichnung des Bauprodukts Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 3.4
Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß 2.2.3.1 abzugeben.
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4.
Ausführung
Für die konstruktive Ausführung des Abdichtungsübergangs gelten die Bestimmungen des in Anlage 3 beigefügten Technischen Merkblatts des Herstellers. Die Abdichtung ist auf der wasserbeanspruchten Seite des Bauwerkes mit einer Mindestbreite von 15 cm auf das Bauteil aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand zu führen und entsprechend der Verarbeitungsanweisung des Herstellers mit dem Untergrund zu verbinden. Der Hersteller ist verpflichtet, die Ausführungsbestimmungen widerspruchsfrei in seine Ausführungsanweisung zu übernehmen. Es dürfen nur die zum Produkt gehörigen und entsprechend gekennzeichneten Komponenten verarbeitet werden. Die Betonoberfläche muss oberflächlich sauber, eben, grat- und fehlstellenfrei, ohne lose Bestandteile und Zementschlämme, frei von Schalöl und anderen trennenden oder den Haftverbund störenden Bestandteile sein - dies vor der Ausführung der Abdichtung sorgfältig zu überprüfen. Die Schichtdickenkontrolle ist im frischen Zustand durch das Messen der Nassschichtdicke jeder Einzelschicht durchzuführen. Dazu ist an allen Fugen mindestens 1 Messung je Meter Fuge über die Fugenabdichtungsbreite verteilt vorzunehmen. Die Messung besteht aus zwei Einzelmessungen im Abstand von ungefähr 2 cm beidseits der Bauteilfuge. Alternativ ist auch die Messung der Trockenschichtdicke im Differenzschichtdickenverfahren möglich. Die Ergebnisse der Messungen sind zu dokumentieren. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis und die Ausführungs- und Verarbeitungsanweisung des Herstellers müssen an der Einbaustelle verfügbar sein.
5.
Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung
(falls erforderlich) 6.
Rechtsgrundlage
Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VVTB NRW), lfd. Nr. C 3.25 in der jeweils gültigen Fassung erteilt.
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7.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch oder Klage entsprechend der rechtlichen Regelungen des Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, zulässig. Im Falle eines Widerspruchs ist dieser innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut, Quellenstraße 3, 65439 Flörsheim-Wicker einzulegen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruches ist der Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut. Flörsheim-Wicker, 19.05.2021
Dipl. Ing.(FH) N. Machill Prüfstellenleiterin
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 1 der Anlage 1
Anlage 1
Kennwerte der Stoffe / Komponenten des Abdichtungssystems
AQUAFIN®-RS300 Rohdichte (Frischmörtel)
g/cm³
1,27
Konsistenz (Frischmörtel)
cm
18,3 Maschenweite [mm]
Rückstand
< 0,063
26,8
0,063
10,3
0,09
7,2
0,125
51,6
0,25
4,0
0,5
0,1
Kornzusammensetzung (Pulverkomponente) Siebrückstand
M.-%
Gehalt an nichtflüchtigen Anteilen / Festkörpergehalt (Flüssigkomponente) M.-%
55,1
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 1 der Anlage 2
Anlage 2
Prüfungen im Rahmen der WPK mit Toleranzen und Häufigkeiten
Die Prüfungen für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) werden durch die Prüfgrundsätze für flexible mineralische Dichtungsschlämmen (PG-MDS) vorgegeben: Nr.
Gegenstand/Art der Prüfung
Prüfverfahren
Toleranzbereich
Minimalfrequenz der Prüfungen
Ausgangsstoff 1
Kornzusammensetzung (Pulverkomponente)
in Anlehnung an DIN EN 933-1
± 5 % (absolut)
je Charge
2
Festkörpergehalt (Flüssigkomponente)
DIN EN ISO 3251
± 3 % (absolut)
Verarbeitungsfertige Schlämme 3
Konsistenz
in Anlehnung an DIN EN 1015-3
± 2 cm
4
Rohdichte
in Anlehnung an DIN EN 1015-6
± 0,05 g/cm³
5
Luftgehalt
in Anlehnung an DIN EN 1015-7
± 2 % (absolut)
± 20 % (rel.)
Bauprodukt 6
Zugeigenschaften
DIN EN ISO 527-1
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 1 von 8 Seiten der Anlage 3
Anlage 3
Technische Dokumentation des Herstellers
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 2 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 3 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 4 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 5 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 6 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 7 von 8 Seiten der Anlage 3
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P 11140-6 / 21-647 Seite 8 von 8 Seiten der Anlage 3