Allgemeine Anlieferbedingungen 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Anlieferbedingung bezieht sich auf alle Produkte die der Lieferant an SCHOMBURG liefert. Dazu zählt die Erfüllung technischer, logistischer, umweltschutzseitiger und kommerzieller Erfordernisse. Produktspezifische Anforderungen werden, wo erforderlich, gesondert mit dem Lieferanten abgestimmt und in der Bestellung festgeschrieben. Es gelten die aktuellen Normen und gesetzlichen Regelungen der EU und ggf. weiterführende deutsche Regelungen. Die Allgemeinen Anlieferbedingungen sind Bestandteil der SCHOMBURG Einkaufsbedingungen.
2. Bestellungen/ Begleitdokumente SCHOMBURG erteilt über die konkret benötigten Mengen jeweils einen schriftlichen Auftrag, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung hat innerhalb von 24 Stunden auf jede Bestellung zu erfolgen, sofern nichts anderweitig vereinbart wurde. Der Lieferant erklärt hierin, dass er die von SCHOMBURG vorgegebenen Anforderungen erreicht. Dazu gehört auch die Abklärung eventueller Unklarheiten mit SCHOMBURG. Der Lieferant ist verpflichtet, grundsätzlich nach den aktuellen Normen und gesetzlichen Standards zu liefern. Über- bzw. Unterlieferungen, sowie Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Freigabe durch SCHOMBURG möglich. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizugeben mit den Angaben des Produktnamens, Chargennummer, Anzahl der Paletten, der Abladestelle (Lager-, Produktionsbereich) und auf jeden Fall mit der SCHOMBURG Bestellnummer.
3. Lieferantenerklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Die Lieferantenerklärung hat spätestens bei Erstlieferung vorzuliegen. Sie muss mindestens Waren-Herstellnummer (Artikelnummer) und Bezeichnung, genaues Ursprungsland, präferenzbegünstigte Länder und statistische Warennummer enthalten und muss formell den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. NichtUrsprungsware ist ebenfalls bei Erstlieferung mit einem separaten Schreiben anzuzeigen.
4. Anlieferung von Gefährlichen Stoffen/ Gütern Die gesetzlichen Vorschriften für den Transport von gefährlichen Stoffen/ Gütern sind vom Lieferanten unbedingt einzuhalten. Er haftet auch für alle sich aus der Nichtbeachtung ergebenden Schäden und ist verpflichtet, SCHOMBURG im Schadenfall auf erstes Anfordern von jeder Haftung freizustellen.
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30.10.2011 / V01 / SCM
Tel.: +49 5231/953227
Allgemeine Anlieferbedingungen 5. Wareneingangsprüfung Jede Lieferung ist vom Lieferanten gegen die in der Bestellung vereinbarten Angaben und / oder den produktspezifischen Lieferbedingungen zu überprüfen. SCHOMBURG führt – von einigen Artikeln ausgenommen – im Wareneingang lediglich eine logistische Prüfung eingehender Produkte durch hinsichtlich Stückzahl und äußerlich offensichtlich erkennbarer Transportschäden. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB hat SCHOMBURG nicht. Die bei SCHOMBURG etwaig durchgeführte Wareneingangsprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, mangelfrei zu liefern. Entdeckt SCHOMBURG bei einer solchen Prüfung oder später einen Fehler oder Schaden, wird SCHOMBURG diesen dem Lieferanten/ Hersteller unverzüglich anzeigen.
6. Verpackung Für alle Versandarten ist eine ausreichende und der Ware angemessene, beförderungssichere Verpackung zu verwenden. Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Verwendung von Verpackungsmittel ist auf das verpackungstechnisch notwendige Minimum zu reduzieren. Es sind grundsätzlich nur umweltverträgliche und/ oder umweltverträglich recyclingfähige Verpackungsmaterialien wie Pappe, Papier o.ä. zu verwenden. Es ist folgendes Lagerhilfsmittel bevorzugt zu verwenden: Die Europalette (800x1200mm mit DB Zeichen RAL RG 993) Für den Bereich der SCHOMBURG Distributionslager sind folgende Angaben einzuhalten: Ladehöhe inkl. Flachpalette: max. - Standardhöhe < 1.100 mm - Sonderhöhe < 1.500 mm (gesonderte Abstimmung erforderlich) -
Das maximale Gesamtgewicht inkl. Flachpalette max. 1.075kg. Packstücke sind ohne Überstände auf der Palette zu einer kompakten, gesicherten Transporteinheit zusammenzufügen und müssen Hochregal tauglich sein.
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Allgemeine Anlieferbedingungen Folgendes ist zwingend dafür zu beachten: o Die Aufnahme der Palette mit einem Fördermittel (z.B. Regalbediengerät) darf nicht durch defekte Transporteinheiten (z.B. Beschädigung der Palettenklötze) behindert werden. o Die Paletten dürfen nicht eingeschweißt (z.B. mit Schrumpfhauben) werden. -
Die Zusammensetzung von Packstücken und Paletten hat bestell-, artikelund chargenbezogen zu erfolgen. Die Angabe der Chargennummer, Gewicht und die Kennzeichnung mit den Produktnamen auf den Packstücken sind eindeutig und lesbar anzubringen.
Für den Bereich der SCHOMBURG Fertigung gilt folgendes: -
Ware die in Big-Bag‘s geliefert wird: o Max. Höhe: 1,70m o Max. Gewicht: 1.000kg o Big-Bag muss mit Auslauf versehen sein
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Anlieferungen von Verpackungsmaterialien: o Kartonagen: Max. Höhe inkl. Europalette 1,90m o Kunstoffgebinde: Max. Höhe inkl. Europalette 1,90m o Blechgebinde: Max. Höhe inkl. Europalette 1,90m o Ventilsäcke (Papier): Max. Höhe inkl. Europalette 1,00m o Foliensäcke: Max. Rollendurchmesser 0,85m, max. 4 Rollen pro Europalette
Bei Anlieferungen von Rohstoffen in Fässern darf das max. Gewicht von 200kg pro Fass nicht überschritten werden.
Bei Anlieferungen von Rohstoffen in IBC muss für jeden Container eine Auslauftülle mitgeliefert werden.
Die Europalette ist für größere Mengen eines Produktes zu verwenden. Mischpaletten werden nicht akzeptiert. Die Verwendung von Einwegpaletten ist nur in Ausnahmefällen möglich und Bedarf der Zustimmung von SCHOMBURG.
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Allgemeine Anlieferbedingungen 7. Kennzeichnung der Ware Produktverpackungen (VPE) müssen eindeutig (von außen lesbar) mit der Chargennummer, Gewicht und dem Produktnamen und wenn vereinbart, gemäß Vorgabe, mit einem SCHOMBURG Etikett gekennzeichnet sein.
8. Anlieferzeiten Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Anlieferzeiten: Montag – Donnerstag: 07:00 Uhr – 12:00 Uhr 13:00 Uhr – 15:30 Uhr Freitag:
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
9. Folgen der Nichteinhaltung Bei Nichteinhaltung dieser Anlieferbedingungen kann SCHOMBURG nach seiner Wahl - die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden, wobei der Lieferant auch die von SCHOMBURG getragenen Kosten der Anlieferung zu erstatten hat. - die Lieferung annehmen und die aus der nicht vorschriftsmäßiger Anlieferung entstehenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung stellen. Ausnahmen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig.
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