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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nr.
P 11140-2 / 17-492 bis 06.11.2017 P-DD 4534/01/2010C
Gegenstand:
AQUAFIN®-RS300
Verwendungszweck:
Bauprodukt zur Herstellung einer Abdichtung im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), lfd. Nr. C 3.27
Antragsteller:
Schomburg GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
3. Ergänzung:
05.11.2022 1. Verlängerung (07.11.2017) 11.01.2019 16.09.2019 20.05.2021
4. Ergänzung:
03.01.2022
Geltungsdauer:
06.11.2027
1. Ergänzung: 2. Ergänzung:
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist das oben genannte Bauprodukt nach den Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst
15 Seiten einschließlich 1 Anlage mit 8 Seiten
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GEGENSTAND UND VERWENDUNGSBEREICH
1.1
Gegenstand Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der flüssigen Abdichtung im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen mit der Produktbezeichnung AQUAFIN®-RS300 der Schomburg GmbH & Co. KG, Detmold, als Bauwerksabdichtung gemäß der Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen, lfd. Nr. C 3.27 in der jeweils gültigen Fassung.
1.2
Verwendungsbereich Das Bauprodukt AQUAFIN®-RS300 darf als Abdichtung in den folgenden Bereichen verwendet werden: Verwendungsbereich A Wand- und Bodenflächen in Räumen, in denen sehr häufig oder lang anhaltend mit Brauch- und Reinigungswasser umgegangen wird, wie z.B.: Umgänge von Schwimmbecken und Duschanlagen (öffentlich oder privat) und Verwendungsbereich B Durch Füllwasser mit Trinkwassereigenschaften1) beanspruchte Wand- und Bodenflächen von Behältern und Becken wie z.B. Trinkwasserbehälter oder Schwimmbecken im Innen- und Außenbereich (bis zu einer maximalen Füllhöhe von 10 m WS).
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ANFORDERUNGEN AN DAS BAUPRODUKT
2.1
Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte
2.1.1 Zusammensetzung Das Produkt „AQUAFIN-RS300“, hergestellt von der Schomburg GmbH & Co. KG, ist der Gruppe der Kunststoff-Mörtelkombinationen zuzuordnen. Das Produkt „AQUAFIN-RS300“ ist eine zweikomponentige, flexible Dichtungsschlämme aus hydraulisch abbindenden Bindemitteln, mineralischen Zuschlägen und einer Kunststoffdispersion in flüssiger Form. Die Erhärtung erfolgt durch Hydratation und Trocknung.
1 für z. B. Mineral- und Solebecken sind ergänzende Nachweise erforderlich
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Das Produkt "AQUAFIN-RS300" darf als Bauwerksabdichtung im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen unter Einsatz der geeigneten Fliesenkleber verwendet werden: Beanspruchungsklassen A und B: „UNIFIX-S3“, „LIGHTFLEX“, „MONOFLEX“ „MONOFLEX-XL", „MONOFLEXFB“, “MONOFLEX-white”. MONOFLEX-white vergütet im Masseverhältnis 3:1 mit UNIFLEX-F” „SOLOFLEX“, „AK7P“, „ASODUR-EK98-Boden/-Wand", „ASODUR DESIGN“ „CRISTALLIT-MULTI-FLEX“, „AQUAFIN-RS300”, „ASODUR-EKF” und “CRISTALLFUGE-EPOX”. Beanspruchungsklassen A: “CRISTALLIT-flex”, “MONOFLEX-fast”, „UNIFIX-S3-fast“ 2.1.2 Eigenschaften Die aus dem Produkt „AQUAFIN-RS300“ hergestellte Bauwerksabdichtung weist nachfolgende Eigenschaften auf: - standfest - haftzugfest - frostbeständig - temperatur- und alterungsbeständig - alkalibeständig - wasserundurchlässig. Sie ist • wasserdicht bis 6 m Wassersäule • rissüberbrückend bei im Untergrund auftretenden Rissen bis 0,2 mm Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde nach den Prüfgrundsätzen für flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen erbracht. Das Brandverhalten wurde nach DIN EN 13501-1 ermittelt. Das Bauprodukt kann mit der Brandklasse „E“ klassifiziert werden. 2.1.3 Kennwerte Die technischen Kennwerte der Ausgangsstoffe und der Bauwerksabdichtung sind dem Prüfbericht zu entnehmen.
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2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt „AQUAFIN®-RS300“ wird im Werk Detmold hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung „AQUAFIN®-RS300“ ist in geschlossenen Gebinden trocken zu lagern. Die Mindestlagerungsdauer unangebrochener Gebinde beträgt 6 Monate. Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten. 2.3
Ausführung Der Untergrund muss tragfähig, sauber, trocken und frei von Rissen sein. Es ist so vorzunässen, dass er zum Zeitpunkt des Auftragens der Dichtungsschlämme mattfeucht ist. Stark saugende Untergründe sind mit „ASO-UNIGRUND“ zu grundieren. Die Grundierung muss vollständig durchgetrocknet sein bevor der nachfolgende Auftrag erfolgen kann. „AQUAFIN-RS300“ ist entsprechend den Herstellerangaben anzumischen. Das Mischungsverhältnis (Flüssigkomponente : Pulverkomponente) beträgt 1 : 1. Es sind 2/3 der Flüssigkomponente vorzulegen und mit der Pulverkomponente zu vermischen. Anschließend ist die restliche Menge der Flüssigkomponente zuzugeben und zu rühren bis eine homogene Masse entstanden ist. Die Mischzeit beträgt 3 Minuten. Nach einer Reifezeit von 5 Minuten ist die Bauwerksabdichtung noch einmal gründlich zu homogenisieren. Der Auftrag des Bauproduktes „AQUAFIN-RS300“ erfolgt in 2 Schichten mit einem Mindestverbrauch von 3,0 kg/m². Die Trockenschichtdicke von mindestens 2 mm ist zu gewährleisten. Zur Ausbildung der Bewegungs- und Anschlussfugen sind die Bestandteile der „ASO-Dichtband-Technik*“ einzusetzen. Die Hinweise des technischen Merkblattes sind hierbei zu beachten. Die Verfugung der Platten- oder Fliesenbeläge ist sorgsam und ohne Fehlstellen durchzuführen. Die Verarbeitungsund Untergrundtemperatur muss zwischen +10 °C und +30 °C betragen. Es ist zu beachten, dass in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur und der Luftfeuchtigkeit geringfügige Änderungen im Trocknungsverhalten auftreten können.
* ASO-Dichtband-Technik Systembestandteile: ASO-Dichtband-2000, ASO-Dichtband-2000-Ecken (innen und außen), ASO-Dichtband-2000-T-Stück, ASO-Dichtband-Kreuzung, ASO-Dichtband-2000-S, ASO-Dichtband-2000-S-Ecken (innen und außen), ASO-Dichtmanschette-Wand, ASO-Dichtmanschette-Boden, ASO-Dichtband-120, ASO-Dichtecke-I, ASO-Dichtecke-A, ASO-Dichtmanschette-W, ASO-Dichtmanschette-B
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ÜBEREINSTIMMUNGSNACHWEIS
3.1
Allgemeines Gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) nach § 3 Abs. 3 BauO NRW, lfd. Nr. C 3.27 erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Stelle.
3.2
Erstprüfung (EP) Die Erstprüfung erfolgt nach den Prüfgrundsätzen für flüssig zu verarbeitende Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen gemäß der Tabelle 2 der Prüfgrundsätze für ‚Kunststoff-Mörtelkombinationen’. Dabei dürfen die Prüfwerte von den Kennwerten maximal um die nach in Tabelle 4 der Prüfgrundsätze angegebenen Toleranzen abweichen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) In dem in 2.2.1 angegebenen Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Hierbei sind die Bestimmungen zur werkseigenen Produktionskontrolle zur Bauregelliste A des Deutschen Institutes für Bautechnik, DIBt zu beachten. Die werkseigene Produktionskontrolle beinhaltet die in den Prüfgrundsätzen für flüssig zu verarbeitende Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen in Tabelle 3 aufgelisteten Prüfungen für ‚Kunststoff-Mörtelkombinationen’. Dabei dürfen die Prüfwerte von den Kennwerten maximal um die nach in Tabelle 4 der Prüfgrundsätze angegebenen Toleranzen abweichen. Während der Produktionszeit hat die Prüfung mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist dabei sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise einer Kontrolle unterliegt. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen, auszuwerten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den ÜbereinstimmungszeichenVerordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Folgende Angaben müssen zusätzlich auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein: • Produktname • Herstelldatum und Haltbarkeit oder Verfallsdatum • Verwendungszweck mit Beanspruchungsklasse • Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
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RECHTSGRUNDLAGE Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird gemäß § 19 der Musterbauordnung (MBO) entsprechenden Vorschrift der Bauordnung desjenigen Landes, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), lfd. Nr. C 3.27 erteilt.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
6.1
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
6.2
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
6.3
Der Unternehmer hat das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis auf der Baustelle bereitzuhalten.
6.4
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Polymer Instituts. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Nicht vom Polymer Institut angefertigte Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis „Vom Polymer Institut nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung“ enthalten.
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RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ist Widerspruch bzw. Klage entsprechend den rechtlichen Regelungen des Landes zulässig, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat. Im Fall eines Widerspruchrechts ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut, Quellenstraße 3, 65439 Flörsheim-Wicker einzulegen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut.
Flörsheim-Wicker, 05.11.2022
Dipl.-Ing. (FH) N. Machill Prüfstellenleiterin
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