Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nummer:
P-1202/099/19 MPA BS
Gegenstand:
„AQUAFIN-CJ5“ Fugenblech zur Verwendung als Abdichtung für Arbeitsfugen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30
Antragsteller:
SCHOMBURG GmbH & Co.KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Datum der Erstausstellung:
05.03.2019
Ausstellungsdatum:
16.11.2019
Geltungsdauer bis:
15.11.2024
Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 6 Seiten und 1 Anlage.
Materialprüfanstalt für das Bauwesen (MPA BS) Beethovenstraße 52 D-38106 Braunschweig
Fon +49 (0)531-391-5400 Fax +49 (0)531-391-5900 info@mpa.tu-bs.de www.mpa.tu-bs.de
Norddeutsche LB Hannover IBAN: DE58 2505 0000 0106 0200 50 BIC: NOLADE2H USt.-ID-Nr. DE183500654 Steuer-Nr.: 14/201/22859
Notified body (0761-CPR) Bauaufsichtlich anerkannt für Prüfung, Überwachung und Zertifizierung.
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A
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
(2)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
(3)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
(4)
Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen.
(5)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Braunschweig (MPA-Braunschweig). Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Von der MPA Braunschweig nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
(6)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
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B
Besondere Bestimmungen
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung des Fugenbleches „AQUAFIN-CJ5“ der Schomburg GmbH & Co. KG. Das Fugenblech „AQUAFIN-CJ5“ hat den Querschnitt 1,25 mm x 150 mm. Zu dem Fugenblech gehören Omegabügel und Halteklammern.
1.2
Verwendungsbereich Das Fugenblech darf als innenliegende Abdichtung für Arbeitsfugen (Ortbetonbauwerke), mit einer maximalen Öffnungsweite von 0,25 mm, in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. 3.30 für folgende Bereiche verwendet werden: -
drückendes Wasser bis zu einem maximalen Wasserdruck von 2,0 bar Bodenfeuchtigkeit und nicht drückendes Wasser
Das Fugenblech ist für Wasserwechselzonen geeignet. Die Abdichtung genügt den Anforderungen der Nutzungsklasse A für die Beanspruchungsklasse 1 und 2 entsprechend der WU-Richtlinie1. Das Fugenblech ist grundsätzlich gemäß den Angaben unter 4 (Ausführung) einzubauen.
2
Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Kennwerte und Eigenschaften Bei dem Fugenblech „AQUAFIN-CJ5“ handelt es sich um verzinktes Stahlblech mit beidseitiger Spezialbeschichtung auf mineralischer Basis. Das Bauprodukt weist die in der Tabelle 1 aufgeführten Kennwerte auf und muss diesen entsprechen. Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Fugenbleches wurde durch Prüfungen im Hause der Materialprüfanstalt Stuttgart bzw. der Materialprüfanstalt Braunschweig nachgewiesen. Der Nachweis der Verwendbarkeit der Produkte wurde nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse für „Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich, PG-FBB, Ausgabe Oktober 2012“ erbracht. Die unter Verwendung des Fugenbleches „AQUAFIN-CJ5“ gedichteten Arbeitsfugen sind für die unter Abschnitt 1.2 genannten Verwendungsbereiche ausreichend
•
standfest
haftfest
wasserundurchlässig
alterungsbeständig
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ Ausgabe Juni 2017
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Das Bauprodukt erfüllt die Anforderungen der Baustoffklasse E nach DIN EN 13501-1.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt „AQUAFIN-CJ5“ wird werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport und Lagerung Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. 2.2.3 Kennzeichnung des Produktes 2.2.3.1 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Das Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Das Ü-Zeichen ist mit den vorgeschriebenen Angaben: • •
Name des Herstellers Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
auf der Verpackung oder dem Beipackzettel anzubringen. 2.2.3.2 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen zusätzlich auf der Verpackung des Bauprodukts oder dem Beipackzettel enthalten sein: • • • •
Produktname Chargennummer Verwendungszweck Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
3
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des bezeichneten Fugenbleches „AQUAFIN-CJ5“ mit den Bestimmungen in diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Erstprüfung des Produktes durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle erfolgen (ÜHP).
3.2
Erstprüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Die Erstprüfung des Produktes kann entfallen, da die Proben für die Prüfungen im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises aus der laufenden Produktion des Herstellwerkes entnommen wurden.
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Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Im Herstellwerk ist gemäß DIN 18200 eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) einzurichten und durchzuführen. Die werkseigene Produktionskontrolle hat nach Maßgabe der in Tabelle 1 genannten, an die Produkte und seine Herstellungsbedingungen angepassten Bestimmungen zu erfolgen. Den gestellten Anforderungen liegen die Ergebnisse der Grundprüfung zugrunde. Die Ergebnisse der WPK werden vom Hersteller aufgezeichnet und ausgewertet. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • Bezeichnung des Produktes • Art der Überwachung • Datum der Herstellung und der Prüfung • Ergebnis der Überwachungen und Vergleich mit den Anforderungen • Unterschrift der für die WPK verantwortlichen Person Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und sind auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügenden Überwachungsergebnissen müssen vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels getroffen werden. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, müssen so gehandhabt werden, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden, mängelfreien Bauprodukten ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels wird – soweit zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich – die betreffende Prüfung wiederholt. Tabelle 1: Art und Häufigkeit der im Rahmen der WPK durchzuführenden Prüfungen Eigenschaften
Prüfbedingungen
Anforderungen
Häufigkeit
Fugenblech AQUAFIN-CJ5 Kontrolle der Ausgangsmaterialien
Herstellererklärungen oder geeignete Prüfungen
kein Hinweis auf Veränderungen 0,75 mm ± 10 % 0,25 mm ± 10 %
Blechdicke Beschichtungsdicke -
150 mm ± 10 % bzw.
Höhe
je Liefercharge
je Charge bzw. alle 1000 m
Flächengewicht
-
1048 g/m ± 5 %
Glühverlust der Beschichtung T = 550 °C
Prüfbericht MPA Nr. 5155/892/14
11,0 % ± 10 % (rel.)
1 x wöchentlich
Hafteigenschaften
0,5 N/mm² ± 20 %
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Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und sind auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügenden Überwachungsergebnissen müssen vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels getroffen werden. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, müssen so gehandhabt werden, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden, mängelfreien Bauprodukten ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist – soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich – die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen.
4
Ausführung Das Fugenblech ist in der Regel mittig in den Arbeitsfugen einzubauen. Das Fugenblech muss mindestens 3 cm in den Beton eingebunden sein. Ein Mindestabstand von 5 cm bzw. mindestens dreifache Größe des Größtkorns zum Bauteilrand ist einzuhalten. Die Befestigung erfolgt mit dem zugehörigen Omegabügel auf oder an der Bewehrung. Es ist zu überprüfen, dass kein verschieben oder aufschwimmen während der Betonnagen möglich ist. Die Stoßbereiche des Fugenbleches AQUAFIN-CJ5 werden bis 8 m zulässigen Wasserdruck 5 cm überlappt, fest zusammengedrückt und mit den zugehörigen Halteklammer gesichert. Bei bis zu 20 m zulässigen Wasserdruck werden die Stoßbereiche 20 cm überlappt, fest zusammengedrückt und mit mind. zwei Halteklammern gesichert. Herstellerangaben zur Ausführung sind in der Anlage 1 enthalten und zu beachten.
5
Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 19 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.30 erteilt.
6
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Leitung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Beethovenstraße 52, 38106 Braunschweig einzulegen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift bei der Prüfstelle.
i. A.
Dr.-Ing. K. Herrmann Leiter der Prüfstelle
M. Pankalla Sachbearbeiter
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Einbauanleitung des Herstellers