Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nummer:
Gegenstand:
P-MPA-BS-250026
Flüssige Abdichtung im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen (AIV-F) AQUAFIN-EPOX zur Verwendung als Bauwerksabdichtung gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.27.
Antragsteller:
Schomburg GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2 - 8 32760 Detmold Deutschland
Ausstellungsdatum:
25. Juli 2025
Geltungsdauer bis:
20. Juli 2030
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist der obengenannte Gegenstand im Sinne der Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 9 Seiten und 2 Anlagen. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis Nr. P-MPA-BS-250026 vom 20.07.2025. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis Nr. P-MPA-BS-250026 ist erstmals am 20.07.2025 ausgestellt worden.
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Notified body (0761-CPR) Bauaufsichtlich anerkannt für Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie notifiziert für Prüfung und Zertifizierung.
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A
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
(2)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
(3)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
(4)
Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen.
(5)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Braunschweig (MPA-Braunschweig). Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Von der MPA Braunschweig nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
(6)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
(7)
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis bezieht sich auf die vom Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von dem allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis nicht erfasst.
B
Besondere Bestimmungen
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der flüssigen Abdichtung im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen mit der Produktbezeichnung AQUAFIN-EPOX der Firma Schomburg GmbH & Co. KG als Bauwerksabdichtung gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.27. Es gilt nur im Zusammenhang mit der Verwendung mit den unter 2.1.1 genannten Fliesenklebern.
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1.2
Verwendungsbereiche Das Bauprodukt AQUAFIN-EPOX darf in folgenden Bereichen verwendet werde:
Anwendungsbereich/Beanspruchungsklasse A Direkt beanspruchte Wand- und Bodenflächen in Räumen und Wand- und Bodenflächen im Außenbereich, die mit Gebäuden verbunden sind, auf denen sehr häufig oder langanhaltend mit Brauch- und Reinigungswasser umgegangen wird, wie z. B.: Umgänge von Schwimmbecken und Duschanlagen (öffentlich und privat). Dies entspricht den Wassereinwirkungsklassen nach DIN 18534-1 W2-I und W3-I ohne chemische Beanspruchung. und/oder Anwendungsbereich/Beanspruchungsklasse B Direkt durch Füllwasser mit Trinkwassereigenschaften beanspruchte Wand- und Bodenflächen von Behältern wie Schwimmbecken und Trinkwasserspeicher, die im Innenoder im Außenbereich liegen, wenn diese direkt mit Gebäuden verbunden sind oder unmittelbar an Gebäude grenzen, bis zu einer maximalen Füllhöhe von 10 m WS. Dies entspricht den Wassereinwirkungsklassen nach DIN 18535-1 W1-B und W2-B (≤ 10 m Füllhöhe). und/oder Verwendungsbereich C Wand- und Bodenflächen in Räumen, in denen sehr häufig oder langanhaltend mit Brauch und Reinigungswasser umgegangen wird, bei begrenzter chemischer Beanspruchung (Prüfmedien gem. Abs. 3.3.3 der Prüfgrundsätze), wie z.B. in gewerblichen Küchen und Wäschereien. Ausgenommen sind Räume, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG zuzuordnen sind.
2
Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Kennwerte und Eigenschaften
2.1.1
Zusammensetzung Das Bauprodukt AQUAFIN-EPOX ist ein System bestehend aus den folgenden Komponenten:
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Tabelle 1: Produktkomponenten des Abdichtungssystems Produktgruppe
Produkte
Produktbeschreibung Zweikomponentiges Epoxidharz
AQUAFIN-EPOX Boden Flüssig aufzubringende Abdichtung
(Mischungsverhältnis: Komponente A : Komponente B = 100 : 25 GT) Zweikomponentiges Epoxidharz
AQUAFIN-EPOX Wand
(Mischungsverhältnis: Komponente A : Komponente B = 100 : 25 GT)
ASODUR-SG3-thix
zweikomponentige Epoxidharz Grundierung
ASO-Dichtband-2000
beidseitig vlieskaschierte Polyethylen-Folie (Breite: 12 cm)
ASO-Dichtband-120
beidseitig vlieskaschierte TPE-Folie (Breite: 12 cm)
ASO-Dichtband-2000-Innen- und Außenecke
beidseitig mit einem PP-Vlies kaschierte PolyethylenFolie
ASO-Dichtecke-I und ASO-Dichtecke-A
beidseitig vlieskaschierte TPE-Folie
ASO-Dichtmanschette-Wand
beidseitig mit einem PP-Vlies kaschierte PolyurethanFolie
ASO-Dichtmanschette-Boden
ASO-Dichtmanschette-W
ASO-Dichtmanschette-B
SOLOFLEX MONOFLEX MONOFLEX-fast MONOFLEX-S2 MONOFLEX XL AK7P CARO-FK-FLEX
hydraulisch erhärtende Fliesenkleber nach DIN EN 12004
ASODUR-EKF CRISTALLFUGE-EPOX
Epoxidharzkleber nach DIN EN 12004
Grundierung
Dichtbänder
Formteile
Manschetten
Fliesenkleber
Der Abdichtungsstoff ist folgender Gruppe der Abdichtungsstoffe zuzuordnen: Reaktionsharze Gemische aus synthetischen Harzen und organischen Zusätzen mit und ohne mineralische Füllstoffe, die unmittelbar vor der Verarbeitung angemischt werden. Die Aushärtung erfolgt durch chemische Reaktion. Die aufgebrachte Dichtungsschicht hat eine Mindesttrockenschichtdicke von ≥ 1 mm.
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Die Verwendbarkeitsprüfung gemäß 2.1.3 wurde mit einem Produkt dieser Zusammensetzung durchgeführt. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur für Produkte, die dieser Zusammensetzung und den zugehörigen Kennwerten nach 2.1.2 entsprechen. 2.1.2
Kennwerte Die technischen Kennwerte des Produkts ergeben sich aus dem unter 2.1.3 genannten Untersuchungsbericht.
2.1.3
Eigenschaften Die aus dem Produkt AQUAFIN-EPOX hergestellte Bauwerksabdichtung weist nachfolgende Eigenschaften auf. Sie ist für den unter 1.2 genannten Verwendungsbereich ausreichend:
standfest bei Auftrag auf geneigten Flächen haftfest auf mineralischen Untergründen frostbeständig temperatur- und alterungsbeständig beständig gegen Kalilauge chemikalienbeständig gegen Prüfmedien nach Abschnitt 3.2.2 der Prüfgrundsätze
Sie ist wasserdicht bis 10 m Wassersäule rissüberbrückend bei im Untergrund auftretenden Rissen bis 0,2 mm Die Wasserdichtheit des Systems im Einbauzustand wurde an Details wie Durchdringungen, Bodenabläufen (Kunststoffablauf mit Klemmflansch), über Stößen in der Unterlage an Ecken und Kanten nachgewiesen. Das Produkt erfüllt im eingebauten Zustand die Anforderungen an Baustoffe der Klasse E nach DIN EN 13501-1. Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde durch Prüfungen nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe (PG-AIV-F) Ausgabe März 2018 mit dem Untersuchungsbericht Nr. MPABS-2500431 der MPA Braunschweig erbracht.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1
Herstellung Die Komponenten des Bauproduktes AQUAFIN-EPOX werden werksmäßig hergestellt.
2.2.2
Verpackung, Transport, Lagerung Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. Die auf den Verpackungen vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sind zu beachten.
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Hinsichtlich der frostfreien Lagerung der Gebinde und der Lagerdauer sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Zusammengehörige Systembestandteile sind eindeutig zu kennzeichnen und zusammen zu vertreiben. 2.2.3
Kennzeichnung des Produkts und der Komponenten
2.2.3.1 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Das Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach der Übereinstimmungszeichen-Verordnung der Länder gekennzeichnet werden. Das ÜZeichen ist mit den dort vorgeschriebenen Angaben: · ·
Name des Herstellers Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Bezeichnung der Prüfstelle
auf der Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Beipackzettel anzubringen. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. 2.2.3.2 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen zusätzlich auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein: · · · · · ·
Produktname Chargennummer Herstelldatum und Haltbarkeit oder Verfallsdatum Verwendungszweck Brandverhalten, Klasse nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
3
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach 3.4 auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung des Bauproduktes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.
3.2
Erstprüfung Die Erstprüfung des Produktes kann entfallen, wenn die Proben für die Prüfungen im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises aus der laufenden Produktion des Herstellwerkes entnommen wurden. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
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3.3
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Im Rahmen der WPK sind die Prüfungen nach Anlage 1 (Tabelle 3 der PG-AIV-F) mit der angegebenen Häufigkeit vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die in Anlage 2 (Tabelle 4 der PG-AIV-F) angegebenen Toleranzen abweichen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktionszusammensetzung in gleicher Weise gewährleistet ist. Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten wie Verstärkungseinlagen und Grundierungen zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsmäßigen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines „Werkzeugnisses 2.2“ nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Verstärkungseinlage und/oder der Grundierung geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden und diese gemäß Abschnitt 2.2.3 gekennzeichnet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: -
Bezeichnung des Bauprodukts, Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts, Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen.
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3.4
Übereinstimmungserklärung Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß 2.2.3.1 abzugeben.
4
Ausführung und Verarbeitung Es dürfen nur die zusammen mit der AQUAFIN-EPOX gelieferten und für die Verwendung als Abdichtungssystem vorgesehenen weiteren Komponenten (Dichtband, Dichtecken und Manschetten) verwendet werden. Bei Anlieferung dieser Komponenten durch Dritte hat sich der Verarbeiter anhand der nach 2.2.3.1 geforderten Kennzeichnung davon zu überzeugen, dass es sich um zum Abdichtungssystem gehörige Komponenten handelt. Der Auftrag der Dichtungsschicht (AQUAFIN-EPOX-Boden für Bodenflächen; AQUAFINEPOX-Wand für Wandflächen) erfolgt in mindestens zwei Arbeitsgängen (für einen Farbkontrast kann die erste Schicht durch Zugabe von bis zu 1g ASO-FP pro 1kg AQUAFINEPOX eingefärbt werden). Es ist soviel Material zu verarbeiten, dass eine Trockenschichtdicke von ≥ 1,6 mm an keiner Stelle der Dichtungsschicht unterschritten wird. Wand-Wand-Übergänge, Wand-Boden-Übergänge, Ecken sowie Rohrdurchdringungen und Abläufe sind mit den unter Abschnitt 2.1.1 genannten Dichtbändern, Dichtecken und Manschetten abzudichten. Die Abdichtung darf nur zusammen den mit den unter 2.1.1 genannten Fliesenklebern verwendet werden. Das Bauprodukt AQUAFIN-EPOX kann entstehende und sich bewegende Risse im Untergrund bis zu einer maximalen Rissweite von 0,2 mm überbrücken. Der Hersteller ist verpflichtet, diese Bestimmungen für die Ausführung widerspruchsfrei in seine Verarbeitungsanweisung zu übernehmen. Bei der Verarbeitung des Produktes AQUAFIN-EPOX ist die Verarbeitungsrichtlinie des Herstellers zu beachten. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis und die Verarbeitungsanweisung des Herstellers müssen an der Einbaustelle verfügbar sein.
5
Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 19 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lfd. Nr. C 3.27 erteilt.
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6
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Beethovenstraße 52, 38106 Braunschweig einzulegen.
signiert/signed Ehrenberg, Frank 25.07.2025
Dipl.-Min. F. Ehrenberg Leitung der Prüfstelle
i. A. M. Pankalla Sachbearbeitung
Dokumente ohne kleinem Landessiegel und Unterschrift tragen eine verifizierbare, qualifizierte elektronische Signatur.
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Tabelle 4: Toleranzbereiche für Prüfungen im Rahmen der WPK
Prüfung nach Abschnitt Nr.
Art der Prüfung Zeile Nr.
Toleranzbereiche
Prüfungen an den Ausgangsstoffen 1
Gehalt an nichtflüchtigen Anteilen / Festkörpergehalt
3.2.1
3 % absolut 5 % relativ 1)
Dichte
3.2.3
3%
Dynamische Viskosität
3.2.4
20 % 2)
Kornzusammensetzung
3.2.5
5 % absolut
Glührückstand
3.2.6
10 % relativ
Prüfungen an den angemischten Stoffen 6
Konsistenz
3.3.1
2 cm
7
Rohdichte
0,05 g/cm³
3.3.2
15 %
8
Topfzeit
3), 4)
Prüfungen an den weiteren Komponenten 9
Flüssige Komponenten, Dichtbänder, Manschetten, Gewebeeinlagen
Die im Rahmen der WPK erforderlichen Toleranzbereiche sind zwischen der Prüfstelle und dem Antragsteller festzulegen und sollten sich an den o.g. Bereichen orientieren.
1)
Für Polymerdispersion.
2)
Für ungesättigte Polyesterharze und einkomponentige Polyurethanharze beträgt der zulässige Toleranzbereich 30 %.
3)
Falls eine Prüfung nicht möglich wird, ist von der Prüfstelle ein alternatives Verfahren zur Beurteilung der Reaktivität des Systems festzulegen.
4)
Im Rahmen der WPK (Eigenüberwachung) kann in Abstimmung mit der Prüfstelle für die Topfzeit ein Alternativ-Verfahren zur Bestimmung der Reaktivität des Systems vereinbart werden. In diesem Fall ist von der Prüfstelle der zulässige Toleranzbereich festzulegen.