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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nr.
P 11441 / 18-516 bis 02/2018 P-DD 4442/ÜBB/2012
Gegenstand:
Stoffe zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), lfd. Nr. C 3.30 ASO-Tape in Verbindung mit dem Universalkleber ASODUR-K4031
Antragsteller:
SCHOMBURG GmbH & Co. KG Aquafinstr. 2-8 D-32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
16.04.2018
1. Verlängerung:
14.04.2023
Geltungsdauer:
15.04.2028
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist das oben genannte Bauprodukt nach den Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst
12 Seiten einschließlich 1 Anlage mit 5 Seiten
Seite 2 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Nr. 11441 / 18-516 vom 14.04.2023
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung des Abdichtungssystems ASO-Tape in Verbindung mit dem Universalkleber ASODUR-K4031 als Bauwerksabdichtung entsprechend der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), lfd. Nr. C 3.30.
1.2
Verwendungsbereich Das Abdichtungssystem ASO-Tape in Verbindung mit dem Universalkleber ASODURK4031 darf für folgende Bereiche verwendet werden: Alle nicht geregelten Anschlüsse von Abdichtungen erdberührter Außenbauteile im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand oder wasserundurchlässige Einbauteile gegen aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser bis maximal 3 Meter Wassersäule. Die Anschlüsse müssen wasserdicht sein und die zwischen den wasserdurchlässigen und wasserundurchlässigen Bauteilen vorhandenen Bauteilfugen überbrücken. Für diese Bauteilfugen wird angenommen, dass sie sich im Gebrauchszustand auf maximal 1 mm Breite öffnen können. Die oben genannte Abdichtung muss als Bauerwerksabdichtung für den erdberührten Bereich bauaufsichtlich verwendbar sein.
2
Bestimmungen an das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte
2.1.1 Eigenschaften und Zusammensetzung Das Abdichtungssystem ASO-Tape / ASODUR-K4031 besteht aus 2 Komponenten, die im Anlieferungszustand folgende Eigenschaften aufweisen: - flexibel - leicht verschweißbar - wasserundurchlässig - UV-, alterungs- und frostbeständig Die Verwendbarkeitsprüfung gemäß 2.1.3 wurde mit einem Produkt dieser Zusammensetzung durchgeführt. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur für Produkte, die dieser Zusammensetzung und den zugehörigen Kennwerten nach 2.1.2 entsprechen.
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Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen PG-ÜBB erbracht. Die Darstellung der Ergebnisse sind im Prüfbericht Nr. DD 4442/2012 vom 27.12.2012 enthalten. Das Produkt muss dem bei der Verwendbarkeitsprüfung untersuchten Material entsprechen. Es muss die im Prüfbericht angegebenen technischen Kenndaten besitzen.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt bzw. die Produktkomponenten werden werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung Die auf den Gebinden vermerkten Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wie z.B. Gefahrguttransportrecht oder Gefahrstoffrecht sind zu beachten. Das Bauprodukt ist in geschlossenen Gebinden trocken und frostfrei zu lagern. Hinsichtlich der Mindestlagerungsdauer sind die Angaben des Herstellers zu beachten. 2.2.3 Kennzeichnung des Produktes und der Komponenten 2.2.3.1 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) Das Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Das Ü-Zeichen ist mit den dort vorgeschriebenen Angaben: • • •
Name des Herstellers Herstellwerk Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Bezeichnung der Prüfstelle
auf der Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Beipackzettel anzubringen. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. 2.2.3.2 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, der Verpackung des Bauproduktes oder dem Beipackzettel enthalten sein: • Produktbezeichnung • Chargennummer • Herstelldatum und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum • Verwendungsweck • Brandverhalten, Klasse E nach EN 13501-1 • Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
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Die Produktkomponenten sind als zum Bauprodukt gehörig zu kennzeichnen. Werden Systemkomponenten, die zur Erfüllung bauaufsichtlich relevanter Aufgaben beitragen, einzeln vertrieben, so sind die einzelnen Systemkomponenten mit einem Hinweis zu versehen, dass es sich um eine Komponente eines Abdichtungssystems handelt. Auf den Gebinden ist der Inhalt des Abschnittes 1.2 „Verwendungsbereich“ in vollem Umfang wiederzugeben.
2.3
Ausführung Bei der Verarbeitung des Abdichtungssystems ASO-Tape in Verbindung mit dem Universalkleber ASODUR-K4031 ist die Verarbeitungsrichtlinie des Herstellers mit jeweils aktuellen Stand zu beachten, in welcher die Ausführungsanweisung enthalten sein muss (Anlage 1).
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Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, lfd. Nr. C 3.30erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Stelle (ÜHP).
3.2
Erstprüfung (EP) Für die Durchführung der Erstprüfung hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Im Rahmen der Erstprüfung sind die Prüfungen der Kennwerte nach Abschnitt 2.1.3 vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Bezugswerten abweichen. Die Erstprüfung kann für das Herstellwerk entfallen, da die Proben für die Prüfung im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises aus der laufenden Produktion des Herstellwerks entnommen wurden. Ändern sich die Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
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3.3
Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte/Bauarten den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle ist gemäß den Bestimmungen im abP durchzuführen. Es sind die nachfolgend beschriebenen Prüfungen gemäß PG-ÜBB Tabelle 3.1 durchzuführen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die angegebenen Toleranzen abweichen. ASO-Tape Dichte, DIN EN ISO 2811-1 bis 4 (±3 %) Shore Härte A, DIN 53505 (±5 %) Zugeigenschaften, DIN EN ISO 527-3 (±20 %) Flächengewicht (±10 %)
ASODUR-K4031 Dichte, DIN EN ISO 2811-1 bis 4 (±3 %) Shore Härte A, DIN 53505 (±5 %) IR-Spektrum, DIN EN 1767 *
flüchtige Bestandteile, DIN EN ISO 3251 (±5 %) relativ * in den wesentlichen Merkmalen übereinstimmend Die Einhaltung der in Abschnitt 2.1 beschriebenen Eigenschaften mit maximal zulässigen Abweichungen von 10 % ist in jedem Herstellwerk wie folgt zu prüfen: Die oben genannten Prüfkriterien müssen eingehalten werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Prüfstelle auf Verlangen vorzulegen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise gewährleistet ist. Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten wie Verstärkungseinlagen oder Grundierungen zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsgemäßen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Verstärkungseinlage und/oder der Grundierung geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden und diese gemäß Abschnitt 2.2.3 gekennzeichnet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart, Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts/der Bauart, Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 3.4
Übereinstimmungsnachweis Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß 2.2.3.1 abzugeben. Gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnungen ist das Ü-Zeichen auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
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Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VVTB NRW), lfd. Nr. C 3.30, erteilt.
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Allgemeine Hinweise Mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Das Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhanden gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
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Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben unbeschadet weitergehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu Stellen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis „von der Kiwa GmbH, Polymer Institut nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung“ enthalten. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzet und geändert werden, insbesondere, wenn technisch Erkenntnisse dies erfordern. 6
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ist Widerspruch bzw. Klage entsprechend den rechtlichen Regelungen des Landes zulässig, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat. Im Fall eines Widerspruchrechts ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut, Quellenstraße 3, 65439 Flörsheim-Wicker einzulegen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Kiwa GmbH, Polymer Institut.
Flörsheim-Wicker, 14.04.2023
Dipl.-Ing. (FH) N. Machill Prüfstellenleiterin
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der Anlage zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P 11441-1 / 18-516 vom 14.04.2023
Technische Merkblätter
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