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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nr.
P 11140-5 / 18-549 bis 29.11.2018 P – DD 4535/01/2010
Gegenstand:
Mineralische Dichtschlämme für Bauwerksabdichtungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2023/10)
AQUAFIN®-RS300
Antragsteller:
Schomburg GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
30.11.2018
1. Verlängerung:
29.11.2023
Geltungsdauer:
29.11.2028
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist das oben genannte Bauprodukt nach den Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst
16 Seiten einschließlich Anlage 1 mit 1 Seite Anlage 2 mit 7 Seiten
Seite - 2- des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Nr. P 11140-5 / 18-549 vom 29.11.2023
A
Allgemeine Bestimmungen (1) Mit diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die Verwendbarkeit des Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. (2) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. (3) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. (4) Hersteller und Vertreiber des Bauproduktes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Verwender des Bauproduktes Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. (5) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Kiwa GmbH, Polymer Institut. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis „Von der Kiwa GmbH, Polymer Institut, nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung“ enthalten. (6) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
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B
Besondere Bestimmungen
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der mineralischen Dichtschlämme AQUAFIN®-RS300 als Bauwerksabdichtung gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2023/10).
1.2
Verwendungsbereich Die flexible, mineralische Dichtschlämme AQUAFIN®-RS300 darf für folgende Bereiche verwendet werden: 1.
Die Abdichtung von erdberührten Bodenplatten und/oder Außenwandflächen gegen Bodenfeuchte (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtdrückendes Wasser entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W1-E3 sowie von erdüberschütteten Deckenflächen gegen nichtdrückendes Wasser entsprechend Wassereinwirkungsklasse W3-E3.
2.
Die Abdichtung in und unter Wänden (Querschnittsabdichtung) gegen kapillar aufsteigendes Wasser entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W4-E3.
3.
Die Abdichtung erdberührter Bauteile drückendes Wasser bis 3 m Wassersäule entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W2.1-E.
4.
Die Abdichtung von Behältern gegen von innen drückendes Wasser (Schwimmbecken, Wasserbehälter, Wasserspeicherbecken usw.) im Innen- und Außenbereich bis zu einer maximalen Füllhöhe von 6 m. Dies entspricht der Wassereinwirkungsklasse W2-B.
Abdichtungen von Wandsockeln im Spritzwasserbereich benötigen keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Die nach diesen Grundsätzen geprüften Produkte können aber auch in diesem Bereich verwendet werden. Die rissüberbrückende (flexible) mineralische Dichtungsschlämme kann sich bewegende Risse bis maximal 0,2 mm überbrücken.
2
Anforderungen an das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte
2.1.1 Zusammensetzung Das Bauprodukt AQUAFIN®-RS300 ist eine zweikomponentige KunststoffMörtelkombination, die aus einer zementgebundenen Pulverkomponente und der flüssigen Polymerdispersion hergestellt wird.
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Zum Abdichtungssystem gehören: • ASO-Dichtband 2000-S • ASO-Dichtband 2000-S-Ecken • ASO-Bodenmanschette
2.1.2 Kennwerte Die Kennwerte der Ausgangsstoffe sowie des angemischten Produktes ergeben sich aus den Prüfberichten. Das Produkt hat folgende Kennwerte, die als Bezugswert für den Übereinstimmungsnachweis dienen und in der Anlage 1 aufgeführt sind: [
-
Kornzusammensetzung Glührückstand Festkörpergehalt Konsistenz (Ausbreitmaß) Rohdichte des Frischmörtels Luftgehalt des Frischmörtels Biegezug- und Druckfestigkeit (nach 7 Tagen) Zugfestigkeit und Zugdehnung (nach 28 Tagen)
2.1.3 Eigenschaften Die aus dem Produkt AQUAFIN®-RS300 hergestellte Bauwerksabdichtung weist nachfolgende Eigenschaften auf: - standfest, - haftzugfest auf mineralischem Untergrund, - frostbeständig, - temperatur- und alterungsbeständig - rissüberbrückend bis 0,2 mm Rissbreite, - wasserdicht bis zu einer Wassersäule von 6 m Das Bauprodukt ist normal entflammbar, Brandklasse „E“ gemäß DIN EN 13501-1. Der Nachweis der Verwendbarkeit wurde durch Prüfungen nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen; Ausgabe 10/2010 erbracht und in den Prüfberichten DD 4535/01/2010 vom 04.01.2011 der Kiwa Bautest Dresden GmbH und Nr. 5078/818/08-Eh vom 31.07.2008 der MPA für das Bauwesen, Braunschweig, dokumentiert.
2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt AQUAFIN®-RS300 wird werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sowie die Angaben des Technischen Merkblattes sind zu beachten.
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Die Komponenten von AQUAFIN®-RS300 sind trocken und frostfrei, in nicht angebrochenen Gebinden ca. 9 Monate lagerfähig. Direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmeeinwirkung und Frost sind zu vermeiden. 2.2.3 Kennzeichnung des Produktes und der Komponenten Das Bauprodukt ist wie folgt zu kennzeichnen: • Produktbezeichnung • Übereinstimmungszeichen nach ÜZVO (s. Abschnitt 4) • Brandverhalten, Klasse „E“ gemäß DIN EN 13501-1 Folgende zusätzliche Angaben müssen auf dem Bauprodukt, der Verpackung des Bauproduktes oder dem Beipackzettel enthalten sein: • • • •
Chargennummer Herstelldatum und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungsweck Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
Die Produktkomponenten sind als zum Bauprodukt gehörig zu kennzeichnen.
2.3
Ausführung und Verarbeitung Die rissüberbrückende, flexible Dichtungsschlämme ist in der Lage sich bewegende, vorhandene oder neu entstehende Risse bis zu einer maximalen Rissweitenänderung von 0,2 mm zu überbrücken. Die Einhaltung der maximalen Rissweitenänderung ist konstruktiv sicher zu stellen. Die Hinweise des aktuellen Technischen Datenblattes des Herstellers sind zu beachten. Der Untergrund muss sauber, tragfähig und frei von Nestern, Fehlstellen und Graten sein. Anderenfalls ist eine entsprechende Untergrundvorbereitung durchzuführen. Risse in der Unterlage > 2 mm sind vor dem Beschichten bis in eine ausreichende Tiefe zu schließen. Gegebenenfalls sind Risse aufzuweiten und zu verpressen Oberflächen mit Rissen zwischen 0,5 mm und 2 mm sind in einem gesonderten Arbeitsgang mit der mineralischen Dichtungsschlämme zu verschließen. Bei statischen Rissen < 0,5 mm ist keine gesonderte Vorbereitung notwendig. Vor der Beschichtung soll der Untergrund matt feucht sein. Stark saugende Untergründe sind mit ASO-UNIGRUND zu grundieren. Die Grundierung muss vollständig durchtrocknet sein, bevor der nachfolgende Auftrag erfolgen kann. Die Verarbeitungs- und Untergrundtemperatur sollte zwischen +5 °C und +30 ° C liegen. Der Materialverbrauch ist in Abhängigkeit der Untergrundbeschaffenheit und dem Belastungsfall zu wählen. Die Herstellung der Dichtungsschicht erfolgt in mindestens 2 Aufträgen, bei einen Mindestverbrauch von 3,0 kg/m² um die geforderte Mindesttrockenschichtdicke von 2 mm sicherzustellen.
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AQUAFIN®-RS300 ist entsprechend den Herstellerangaben anzumischen. Das Mischungsverhältnis (Flüssigkomponente: Pulverkomponente) beträgt 1:1. Es sind 2/3 der Flüssigkomponente vorzulegen und mit der Pulverkomponente zu vermischen. Anschließend ist die restliche Menge der Flüssigkomponente zuzugeben und zu rühren bis eine homogene Masse entstanden ist. Die Mischzeit beträgt 3 Minuten. Nach einer Reifezeit von 5 Minuten ist die Bauwerksabdichtung noch einmal gründlich zu homogenisieren. Zur Ausbildung der Bewegungs- und Anschlussfugen sind die Bestandteile der ASO-Dichtband-Technik einzusetzen. Die Hinweise des technischen Merkblattes sind hierbei zu beachten. Der Auftrag der Dichtungsschlämme erfolgt in mindestens 2 Schichten. Die nachfolgende Schicht kann aufgetragen werden, sobald die erste Schicht dadurch nicht mehr beschädigt wird. Dies ist in der Regel frühestens nach 3 h (bei 20°C) möglich. Eine Auftragsstärke von mehr als 3,0 kg/m2 in einem Arbeitsgang kann zu Rissbildung führen und ist zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur und der Luftfeuchtigkeit geringfügige Änderungen im Trocknungsverhalten auftreten können. Die Verarbeitungszeit des Produktes beträgt etwa 60 Minuten im angemischten Zustand. Es ist so viel Material zu verarbeiten, dass die geforderte Trockenschichtdicke erreicht wird.
3
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2023/10), erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Stelle (ÜHP).
3.2
Erstprüfung (EP) Für die Durchführung der Erstprüfung hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Im Rahmen der Erstprüfung sind die Prüfungen der Kennwerte nach Abschnitt 2.1.3 vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Bezugswerten abweichen. Ändern sich Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte/Bauarten den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen.
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Im Rahmen der WPK sind die Prüfungen nach Anlage 1 mit der angegebenen Häufigkeit vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die angegebenen Toleranzen abweichen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise gewährleistet ist. Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten wie Verstärkungseinlagen oder Grundierungen zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsgemäßen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Verstärkungseinlage und/oder der Grundierung geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden und diese gemäß Abschnitt 2.2.3 gekennzeichnet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • • • • •
Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart, Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts/der Bauart, Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 3.4
Übereinstimmungsnachweis Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß Abschnitt 4 abzugeben.
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4
Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind. Folgende Angaben muss das Ü-Zeichen enthalten: • Hersteller und Herstellwerk • Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt maßgebenden technischen Regel • Nummer des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und die Bezeichnung der Prüfstelle
5
Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Ausgabe 21.07.2018, in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2023/10) erteilt.
Flörsheim-Wicker, 29.11.2023
Dipl.-Ing. (FH) N. Machill Prüfstellenleiterin
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der Anlage 1 zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis P 11140-5/18-549 vom 29.11.2023
Kennwerte und Umfang der werkseigenen Produktionskontrolle WPK
Kennwerte AQUAFIN®-RS300 Kornzusammensetzung Siebgröße / Maschenweite < 0,063 mm 0,063 mm 0,09 mm 0,125 mm 0,25 mm 0,5 mm Festkörpergehalt (Dispersion)
Ergebnis Siebrückstand in %
Toleranzbereich* ± 5 % (absolut)
26,8 10,3 7,2 51,69 4,0 0,1 55,1 %
± 3 % (absolut)
18,3 cm
± 2 cm
Rohdichte Frischmörtel
1,27 g/cm³
± 0,05 g/cm³
Zugfestigkeit (28d)
0,95 N/mm²
± 20 %
Zugdehnung (28d)
85,6 %
± 20 % (relativ)
Konsistenz
* für den Übereinstimmungsnachweis (WPK) WPK: Prüfungen mind. 1x wöchentlich oder 1x pro Charge
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