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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nr.
P 11140-4 / 18-544 bis 29.11.2018 P-2003-4-3739/03
Gegenstand:
Mineralische Dichtschlämme für Bauwerksabdichtungen gemäß der Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2022/07)
AQUAFIN®-1K
Antragsteller:
Schomburg GmbH & Co. KG Aquafinstraße 2-8 32760 Detmold
Ausstellungsdatum:
30.11.2018
1. Verlängerung:
29.11.2023
Geltungsdauer:
29.11.2028
Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist das oben genannte Bauprodukt nach den Landesbauordnungen verwendbar. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst
7 Seiten
Seite - 2- des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Nr. P 11140-4 / 18-544 vom 29.11.2023
1
Gegenstand und Verwendungsbereich
1.1
Gegenstand Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt für die Herstellung und Verwendung der mineralischen Dichtschlämme AQUAFIN®-1K als Bauwerksabdichtung gemäß Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2022/07).
1.2
Verwendungsbereich Die Dichtschlämme AQUAFIN®-1K darf für folgende Bereiche verwendet werden: 1.
Die Abdichtung von erdberührten Bodenplatten und/oder Außenwandflächen gegen Bodenfeuchte (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W1-E3 sowie von erdüberschütteten Deckenflächen entsprechend Wassereinwirkungsklasse W3-E3.
2.
Die Abdichtung in und unter Wänden (Querschnittsabdichtung) gegen kapillar aufsteigende Feuchte entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W4-E3.
3.
Die Abdichtung erdberührter Bauteile gegen aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser bis 3 m Wassersäule entsprechend der Wassereinwirkungsklasse W2.1-E.
4.
Die Abdichtung von Behältern gegen von innen drückendes Wasser (Schwimmbecken, Wasserbehälter, Wasserspeicherbecken usw. im Innen- und Außenbereich bis zu einer maximalen Füllhöhe von 4 m.
Die nicht rissüberbrückende (starre) Dichtungsschlämme AQUAFIN®-1K ist nicht in der Lage, entstehende und sich bewegende Risse zu überbrücken. Auch gerissene Oberflächen, die weiteren Rissweitenänderungen unterliegen, können nicht mit der mineralischen Dichtungsschlämme abgedichtet werden.
2
Bestimmungen an das Bauprodukt
2.1
Zusammensetzung, Eigenschaften und Kennwerte
2.1.1 Zusammensetzung Das Bauprodukt AQUAFIN®-1K ist der Gruppe der mineralischen Dichtungsschlämmen (MDS) zuzuordnen. AQUAFIN®-1K ist ein starr erhärtender, zementgebundener Oberflächendichtstoff, bestehend aus Quarzsand, Normzement und Additiven. Es sind keine Stoffe enthalten, die sich negativ auf die Bewehrung oder den Beton auswirken. Die Erhärtung erfolgt durch Hydratation und Trocknung. 2.1.2 Kennwerte Die Kennwerte der Ausgangsstoffe sowie des angemischten Stoffes ergeben sich aus den unter 2.1.3 genannten Prüfberichten. Das Produkt hat folgende Kennwerte, die als Bezugswert für den Übereinstimmungsnachweis dienen:
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MDS - Kornzusammensetzung - Glührückstand - Festkörpergehalt - Konsistenz (Ausbreitmaß) - Rohdichte des Frischmörtels - Luftporengehalt des Frischmörtels - Biegezugfestigkeit (7 d) - Druckfestigkeit (7 d) Dichtband - Äußere Beschaffenheit - Flächengewicht - Zugeigenschaften 2.1.3 Eigenschaften Die aus dem Produkt AQUAFIN®-1K hergestellte Bauwerksabdichtung ist für die unter 1.2 genannten Verwendungsbereiche ausreichend: • • • • • •
Standfest, Schwindfest, Biegezug- und druckfest, Haftzugfest auf mineralischem Untergrund, Wasserdicht, Wasserdicht im Einbauzustand bis 4 m WS
Das Produkt kann mit der Brandklasse „E“ nach DIN EN 13501-1 klassifiziert werden. Der Nachweis dieser Eigenschaften und der Verwendbarkeit wurde durch Prüfungen nach den Prüfgrundsätzen zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für mineralische Dichtungsschlämme für Bauwerksabdichtungen mit dem Prüfbericht-Nr.: 2003-4-3739/01 vom 06.02.2008 und dem Prüfbericht DD 4382/2009 vom 25.01.2010 erbracht. Der Nachweis der Eigenschaften der Dichtbänder und Dichtmanschetten erfolgte mit dem Prüfbericht (5078/818/08)-Eh vom 31.07.2008. 2.2
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung Das Bauprodukt AQUAFIN®-1K wird werksmäßig hergestellt. 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung Die auf den Gebinden vermerkten Angaben zu Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Gefahrstoff- bzw. Transportrecht) sowie die Angaben des Technischen Merkblattes sind zu beachten. Die Dichtungsschlämme AQUAFIN®-1K ist trocken und frostfrei, in nicht angebrochenen Gebinden, 12 Monate lagerfähig. Direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmeeinwirkung sind zu vermeiden. Die Verarbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
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2.2.3 Kennzeichnung des Produktes und der Komponenten Das Bauprodukt ist wie folgt zu kennzeichnen: - Produktbezeichnung - Übereinstimmungszeichen nach ÜZVO (s. Abschnitt 4) - Herstelldatum, ggf. Verfalldatum - Brandverhalten, Klasse „E“ nach DIN EN 13501-1 Die Kennzeichnung kann auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren erfolgen. Die Produktkomponenten sind als zum Produkt gehörig zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung muss eindeutig die Zuordnung der Einzelkomponenten zueinander hervorgehen. 2.2.4 Zusätzliche Angaben Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, der Verpackung des Bauproduktes oder dem Beipackzettel enthalten sein: • • • • •
Produktbezeichnung Chargennummer Herstelldatum und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungsweck Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
Werden Systemkomponenten, die zur Erfüllung bauaufsichtlich relevanter Aufgaben beitragen, einzeln vertrieben, so sind die einzelnen Systemkomponenten mit einem Hinweis zu versehen, dass es sich um eine Komponente eines Abdichtungssystems handelt. Auf den Gebinden ist der Inhalt des Abschnittes 1.2 „Verwendungsbereich“ in vollem Umfang wiederzugeben. 2.3
Ausführung und Verarbeitung Der Untergrund muss tragfähig, frei von Rissen, Graten oder Verschmutzungen sein. Risse in der Unterlage mit einer Breite > 2 mm sind vor dem Beschichten, bis in eine ausreichende Tiefe, zu schließen. Gegebenenfalls sind die Risse aufzuweiten bzw. zu verpressen. Oberflächen mit Rissen zwischen 0,5 mm und 2 mm werden in einem gesonderten Arbeitsgang mit mineralischen Dichtungsschlämmen vorbehandelt. Bei statischen Rissen unter 0,5 mm ist keine gesonderte Vorbehandlung notwendig. Beschichtungen bei Temperaturen unter 5 °C sind zu vermeiden. Der Untergrund ist bis zur Verarbeitung der Dichtungsschlämme mattfeucht zu halten. Das Anmischen der Dichtungsschlämme erfolgt in einem sauberen Mischgefäß. Es sind 6,7 L Wasser vorzulegen und diese mit 25 kg AQUAFIN® -1K zu vermischen. Die Mischzeit muss ca. 3 Minuten betragen. Die Rührgeschwindigkeit beträgt 500-700 min-1. Die Verarbeitung der Dichtungsschlämme AQUAFIN®-1K erfolgt im Streich-, Spachtel- oder Spritzverfahren. Die Dichtungsschlämme ist in mindestens 2 Schichten aufzubringen. Die Trockenzeit zwischen den Arbeitsgängen beträgt 5 - 6 Stunden. Aufträge von mehr als 2 kg/m² sind zu vermeiden, da es sonst zu Rissbildungen kommen kann.
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Bei der Verwendung im Druckwasserbereich, gemäß DIN 18195-7 ist ein Bodenablauf mit Klebeflansch aus Kunststoff zu verwenden. Dieser ist im Übergangsbereich mit der ASO-Dichtmanschette-Boden (Verklebung und Abdichtung mit der rissüber-brückenden, mineralischen Dichtungsschlämme AQUAFIN-2K/MPLUS) abzusichern. Im Bereich des Überganges Wand/ Boden, sowie in Ecken sind vorab mineralische Hohlkehlen mit ASOCRET-M30 zu erstellen. Nach der Durchtrocknung der mineralischen Dichtungsschlämme ist der Bereich mit einer weiteren Schicht AQUAFIN®-1K zu überarbeiten. Der Mindestmaterialbedarf beträgt 3,5 kg/m² bzw. 4,5 kg/m² je nach Lastfall. Bei der Verarbeitung der Dichtungsschlämme AQUAFIN®-1K ist die Verarbeitungsrichtlinie zu beachten.
3
Übereinstimmungsnachweis
3.1
Allgemeines Gemäß der Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2022/07), in der jeweils gültigen Fassung der Länder, erfolgt der Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und einer Überprüfung des Bauproduktes vor Bestätigung der Übereinstimmung (Erstprüfung) durch eine dafür bauaufsichtlich anerkannte Stelle (ÜHP).
3.2
Erstprüfung (EP) Für die Durchführung der Erstprüfung hat der Hersteller des Bauproduktes eine hierfür anerkannte Prüfstelle einzuschalten. Im Rahmen der Erstprüfung sind die Prüfungen der Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 vorzunehmen. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die dort angegebenen Toleranzen von den Bezugswerten abweichen. Ändern sich Produktionsvoraussetzungen, so ist erneut eine Erstprüfung vorzunehmen.
3.3
Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte/Bauarten den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Im Rahmen der WPK sind die Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 zu ermitteln. Die Prüfungen und Prüfhäufigkeiten sind im hinterlegten Prüfplan aufgeführt. Dabei dürfen die Prüfwerte maximal um die angegebenen Toleranzen abweichen. Orientiert sich das Prüfraster an besonderen Produktionsabläufen oder Chargengrößen, so ist sicherzustellen, dass die Gleichmäßigkeit der Produktzusammensetzung in gleicher Weise gewährleistet ist.
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Wenn der Hersteller zugelieferte Komponenten wie Verstärkungseinlagen oder Grundierungen zusammen mit dem Dichtungsmaterial vertreibt, so hat er sich von den bestimmungsgemäßen Eigenschaften der Stoffe zu überzeugen. Dies kann entweder durch die Wareneingangskontrolle beim Hersteller oder durch die Vorlage eines Werkszeugnisses 2.2 nach DIN EN 10204 des Lieferanten der Verstärkungseinlage und/oder der Grundierung geschehen. Maßgebend hierfür sind die unter 2.1.2 angegebenen Kennwerte und Toleranzen des Prüfplans. Werden einzelne Komponenten nicht vom Produkthersteller sondern durch Dritte angeliefert, ist durch den Produkthersteller sicherzustellen, dass hinsichtlich der erforderlichen Kennwerte nach Abschnitt 2.1.2 auch für diese Komponenten die Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis nach Abschnitt 3 eingehalten werden und diese gemäß Abschnitt 2.2.3 gekennzeichnet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • • • • •
Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart, Art der Kontrolle, Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts/der Bauart, Ergebnis der Kontrollen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen über die werkseigene Produktionskontrolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der Prüfstelle bei Änderungen oder Verlängerungen des abP und der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen sind. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Kontrolle unverzüglich zu wiederholen. 3.4
Übereinstimmungsnachweis Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Erstprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß 3.2 und 3.3 erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß 2.2.3 abzugeben.
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Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt, dessen Verpackung oder der Beipackzettel muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den ÜbereinstimmungszeichenVerordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
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Folgende Angaben müssen auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung oder dem Beipackzettel enthalten sein: • • • •
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Produktname Herstelldatum, und Haltbarkeits- oder Verfallsdatum Verwendungszweck Hinweis auf die zugehörige Verarbeitungsvorschrift
Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird aufgrund des § 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Ausgabe 21.07.2018, in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW); lfd. Nr. C 3.26 (Ausgabe 2022/07) erteilt.
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Allgemeine Hinweise 6.1 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 6.2 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 6.3 Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen, dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. 6.4 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Prüfstelle. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis "Vom Polymer Institut nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
Flörsheim-Wicker, 29.11.2023
Dipl.-Ing. (FH) N. Machill Prüfstellenleiterin