SCHOMBURG GmbH Aquafinstraße 2–8 D-32760 Detmold (Germany) Telefon +49 - 5231- 953-00 Fax +49 - 5231- 953-333 www.schomburg.de
Technische Zusatzinformation Nr. 13
Grundierungen unter Putzmörtel P79-Aufbrennsperre Grundierung unter Putz
Art. Nr.: 2 05402 fremden Substanzen wie z. B. Fett, Öl oder anderen haftungsmindernden Stoffen sein.
Nicht filmbildendes, hydrophobierendes Konzentrat für kurzfristige Verputzarbeiten. Geeignet zum Auftragen auf stark saugenden, zu verputzenden Untergründen, wie Ziegelstein-, Kalksandstein- und Porenbetonmauerwerk, um das Verbrennen oder Verdursten der nachfolgenden Putze zu verhindern. Der Untergrund muss trocken, tragfähig und frei von
Lieferform: 25-kg-Kanister 210-kg-Fass
DS8-Putzkontakt Art. Nr.: 2 05410 Putzkontakt für Putz und Beton Der Untergrund muss tragfähig, sauber, trocken und frei von Stoffen sein, die die Haftfestigkeit beeinträchtigen. Labile oder haftungsmindernde Schichten, z. B. Farbanstriche, Trennmittel etc., sind zu entfernen.
Lösungsmittelfreie, quarzsandgefüllte Haftbrücke auf Kunststoffbasis. Zur besseren Erkennung bereits behandelter Flächen rot eingefärbt. Reduziert die Saugfähigkeit des Untergrundes, bindet den Oberflächenstaub, verhindert den zu schnellen Entzug des Anmachwassers und verhindert Ettringitbildung. Wird eingesetzt zum Grundieren saugender Untergründe aus Beton, die im Anschluss mit Putzen der Mörtelgruppe PIV verputzt werden sollen.
Lieferform: 20-kg-Eimer
Putze Kalk-Zementputze
Gipsputze
Lehmputze
Beton
Ziegelstein
Kalk-Sandstein
Porenbeton
Bruchstein
Untergründe
Zementputze
• besonders geeignet – nicht geeignet
DS8-Putzkontakt
–
•
P79-Aufbrennsperre
Hinweis: Die Technischen Merkblätter der aufgeführten Produkte sind zu beachten.
Die Rechte des Käufers in Bezug auf die Qualität unserer Materialien richten sich nach unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für Anforderungen die über den Rahmen der hier beschriebenen Anwendung hinausgehen, steht Ihnen unser technischer Beratungsdienst zur Verfügung. Diese bedürfen dann zur Verbindlichkeit der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung. Die Produktbeschreibung befreit den Anwender nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Im Zweifelsfall sind Musterflächen anzulegen. Mit Herausgabe einer neuen Fassung der Druckschrift verliert diese ihre Gültigkeit. 1/1
SF/KK
02/19